Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber – alle Fakten

Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber – alle Fakten

Ein Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber ist nicht verpflichtend, wenn er nicht in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Trotzdem kann die finanzielle Hilfe sinnvoll sein und Langzeitkranken helfen.

Wenn ein Arbeitnehmer langfristig erkrankt, entscheiden sich viele Arbeitgeber dazu, einen sogenannten Krankengeldzuschuss an den betroffenen Mitarbeiter auszuzahlen. Doch was versteht man unter diesem Zuschuss eigentlich? Wer hat Anspruch darauf und ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Krankengeldzuschuss zu übernehmen? Dieser Artikel liefert Ihnen alle Antworten.

    Im Leben kann es abrupt und unerwartet zu Veränderungen kommen, die den gewohnten Ablauf nachhaltig verändern. Eine schwere Erkrankung gehört zu den unvorhersehbaren Ereignissen, die jeden Menschen und ebenso Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treffen können. Eine Krebserkrankung, ein Burn-out, der langfristige psychische Probleme und Leistungsverminderung nach sich zieht oder ein schwerer Unfall können jeden betreffen. Der Gesetzgeber hat für Fälle, in denen Beschäftigte längerfristig erkranken, zwei wesentliche Finanzierungssäulen geschaffen:

    1. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
    2. Das Krankengeld und den freiwilligen Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber.

    Wie werden Langzeitkranke unterstützt?

    Bei jeder Erkrankung, vom banalen Erkältungseffekt bis zum Unfall mit Krankenhauseinweisung steht Arbeitnehmern die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Sie greift umgehend, sobald eine Krankmeldung beim Arbeitgeber eingereicht wird. Unternehmen sind in diesem Fall verpflichtet, sechs Wochen lang die Entgeltfortzahlung zu gewährleisten. Dies bedeutet in der Praxis, dass das vereinbarte Gehalt für 42 Kalendertage vom Arbeitgeber weiterbezahlt wird.

    Ist der Beschäftigte nach dieser Zeit weiterhin mit derselben Diagnose im Krankenstand, ist die gesetzliche Krankenkasse in der Pflicht, das Krankengeld zu bezahlen. Das Krankengeld wird für maximal 72 Wochen bezahlt. Es wird in einer Höhe von maximal 70 Prozent vom Bruttogehalt und höchstens 90 Prozent vom letzten Nettoentgelt ausbezahlt. Bei der Kalkulation des Krankengeldes werden Einmalzahlungen wie beispielsweise das Urlaubsgeld berücksichtigt. Im Jahr 2021 beträgt der Höchstsatz an Krankengeld 112,88 Euro pro Tag. Gemäß einer Statistik beliefen sich die Zahlungen für das Krankengeld bei den gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2019 auf 14,4 Milliarden Euro.

    Ein Zuschuss zum Krankengeld kann vom Arbeitgeber bezahlt werden, um ein finanzielles Risiko zu verhindern.©cirquedesprit – Adobe-Stock

    Anspruch auf Krankengeld haben auf Grundlage des § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgeltFG) alle in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten Arbeitnehmer, die länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Empfänger von Arbeitslosengeld I werden äquivalent behandelt. Bei Mitarbeitern, die in den ersten 4 Wochen in einer neuen Anstellung erkranken, springt die gesetzliche Krankenkasse sofort ein und bezahlt Krankengeld. Familienversicherte erhalten grundsätzlich kein Krankengeld.

    Freiwillig Versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse haben eine Wahlmöglichkeit, ob Sie die Zahlung von Krankengeld absichern möchten. In diesem Fall zahlen sie statt eines um 0,6 Prozent ermäßigten Beitragssatzes den normalen Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag.

    Neben dem gesetzlich festgelegten Krankengeld haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren langzeiterkrankten Arbeitnehmern einen Krankengeldzuschuss zu zahlen. Diese Zuwendung soll die Nettolohn-Lücke ausgleichen, die beim Bezug von Krankengeld entsteht. Der Krankengeldzuschuss stellt eine lohnsteuerpflichtige und freiwillige Zahlung des Arbeitgebers dar, für die keine gesetzliche Notwendigkeit besteht. Der Krankengeldzuschuss gehört somit zu den Betriebsausgaben im Unternehmen. In unterschiedlichen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen wird der Krankengeldzuschuss thematisiert und ist in diesem Fall für Betriebe verpflichtend.

    Dieser Artikel klärt sechs wesentliche Fragen rund um den Krankengeldzuschuss von Arbeitgebern. Darüber hinaus zeigt er Unternehmen auf, wie der Krankengeldzuschuss dem sogenannten Employer Branding dient.

    Was ist der Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber?

    Der Krankengeldzuschuss ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Krankengeld bezahlt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich beim Krankengeldzuschuss nicht um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall handelt. Die Lohnfortzahlung wird ausschließlich in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung vom Arbeitgeber verpflichtend bezahlt. Das sogenannte Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz: EntgFG) enthält keine Regelungen rund um Zuschüsse zum Krankengeld.

    Der Krankengeldzuschuss ist nicht dasselbe wie die Entgeltfortzahlung.

    Da es sich beim Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers um eine freiwillige Zahlung handelt, gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Arbeitnehmer anführen könnten. Vor allem in Tarifverträgen ist ein verpflichtender Krankengeldzuschuss inkludiert. Zum Beispiel erhalten Mitarbeiter, die dem Manteltarifvertrag Chemie (MTV) unterliegen, nach zwei Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld. Dieser wird bis zum Ende des zweiten Monats der Krankschreibung bezahlt. Betriebsangehörige mit langfristigerer Betriebszugehörigkeit erhalten den Zuschuss langfristiger ausbezahlt.

    Somit werden in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vor allem die folgenden Punkte zum Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers thematisiert:

    • Anspruch.
    • Dauer der Zahlung.
    • Höhe der Auszahlung.

    Der Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber oder den Dienstherrn hat das primäre Ziel, finanzielle Nachteile des Beschäftigten auszugleichen. Dies ist nachvollziehbar, da sich nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Auszahlungsbetrag auf maximal 90 % des bisherigen Nettolohns reduziert. Um finanzielle Risiken durch die unverschuldete Erkrankung auszuschließen, kann ein Zuschuss zum Krankengeld vom Arbeitgeber bezahlt werden.

    Ist der Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber verpflichtend?

    Es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Zahlungsverpflichtung des Krankengeldzuschusses durch den Arbeitgeber. Der Krankengeldzuschuss durch Unternehmen ist grundsätzlich eine freiwillige Zusatzleistung, die in einigen Branchen durch Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter verpflichtend in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aufgenommen wurden.

    Bei Vertragsunterzeichnung sollte auf eine entsprechende Klausel zum Krankengeld beachtet werden © Pitchayaarch – Adobe-Stock

    Ein Zuschuss zum Krankengeld kann auf unterschiedliche Art und Weise vertraglich festgesetzt werden:

    • Tarifverträge.
    • Betriebsvereinbarungen.
    • Individualvertragliche Regelungen in Arbeitsverträgen.

    Wie bei allen anderen arbeitsrechtlichen Aspekten ist die Hierarchie der Regelwerke entscheidend. Regelungen, die in einem Tarifvertrag festgelegt sind, haben eine größere Tragweite als die individuellen Vereinbarungen eines Arbeitsvertrags.

    Das bedeutet für die Praxis: Ist in einem Arbeitsvertrag kein Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber geregelt und wird er im Tarifvertrag thematisiert, steht dem Arbeitnehmer der Zuschuss zu. Wird im Arbeitsvertrag der Zuschuss zugesichert und im Tarifvertrag nicht, kommt das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Der Arbeitnehmer erhält den vertraglich festgelegten Zuschuss.

    Zusammengefasst hat der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers das Potenzial, die entstandene Differenz zwischen Lohnzahlung und Krankengeld auszugleichen.

    Das Krankengeld, das durch die Krankenkasse ausgezahlt wird, liegt bei 70 Prozent des Bruttogehalts des Mitarbeiters. Es unterliegt aber ebenfalls einer Deckelung, und zwar 90 Prozent des Nettogehalts.

    Ist der Krankengeldzuschuss lohnsteuerpflichtig?

    Ein Krankengeldzuschuss gehört zu den Lohnnebenkosten und ist für den Arbeitgeber aus diesem Grund lohnsteuerpflichtig. Es ist unerheblich, ob der Mitarbeiter sein Krankengeld von einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Die rechtliche Grundlage stellen der § 8 des Einkommensteuergesetzes und § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung dar.

    Bei geringen Zulagen, bei denen nach Anwendung der Monatslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer anfällt, sind Arbeitgeber ebenfalls in der Pflicht, die Zuschüsse sowohl im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassen.

    Bekommt der Beschäftigte fünf Arbeitstage lang Krankengeld, muss diese Unterbrechung durch ein „U“ im Lohnkonto gekennzeichnet werden. Das Kürzel, das für „Unterbrechung“ steht, deutet an, dass der Anspruch auf Arbeitslohn aktuell nicht mehr besteht. Ein „U“ muss ebenfalls gesetzt werden, wenn das Unternehmen einen Krankengeldzuschuss bezahlt.

    Was passiert mit der Sozialversicherung beim Krankengeldzuschuss?

    Zuschüsse vom Arbeitgeber wie beispielsweise ein Krankengeldzuschuss werden aus der Perspektive der Sozialversicherung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet. Dieser Grundsatz gilt, wenn die finanzielle Unterstützung, die der Arbeitnehmer während seiner Krankheit oder während der Auszahlung von Krankengeld erhält, das bisherige Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro überschreiten. Über diesem Grenzbetrag sind die Zuschüsse zum Krankengeld sozialversicherungspflichtig.

    Den exakten Sozialversicherungsfreibetrag können Sie mithilfe eines vergleichenden Nettoarbeitsentgelts ausrechnen. Der maximale SV-Freibetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem vergleichenden Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld.

    Sonderfall Krankengeldzuschuss TVöD: Krankengeldzuschuss öffentlicher Dienst im Detail

    Im öffentlichen Dienst herrschen in Bezug auf die Auszahlung des Krankengeldzuschusses spezifische Vorgaben. Grundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) , der in § 22 Absatz 3 klarstellt:

    Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)

    • von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
    • von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

    seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

    Aus dem Tarifvertrag kann abgeleitet werden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, maximal bis zur 13. Krankheitswoche einen entsprechenden Krankengeldzuschuss vom Dienstherrn erhalten.

    Die ersten sechs Wochen, in denen der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber bekommt, werden bei den oben genannten Fristen eingerechnet. Arbeitnehmern, die länger als drei Jahre im öffentlichen Dienst tätig sind, wird der Krankengeldzuschuss im Höchstfall bis zur 39. Woche gewährt. Tatsächlich erhalten die Arbeitnehmer 7 bzw. 33 Wochen die im TVöD dargestellten Krankengeldzuschüsse.

    Ist ein Krankengeldzuschuss aus Arbeitgebersicht grundsätzlich sinnvoll?

    Im Besonderen kleinere oder mittelständische Unternehmen stehen in vielen Fällen vor der Entscheidung, ob die Ausbezahlung von Zuschüssen zum Krankengeld sinnvoll ist. Sie müssen bestimmen, ob die hohen und langfristigen Kosten über bis zu 78 Wochen richtig investiert sind. Hierfür gibt es keine allgemeingültige Antwort.

    Fakt ist, dass kostenlose Zusatzleistungen auf den ersten Blick ein Loch ins Personalbudget reißen. Unternehmen sollten auf der anderen Seite überlegen, ob freiwillige Zusatzzahlungen wie zum Beispiel ein Krankengeldzuschuss, das Employer Branding im Betrieb professionalisieren können. Unter dem Oberbegriff Employer Branding werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die die eigene Belegschaft motivieren und bewegen, langfristig im Unternehmen zu arbeiten. Darüber hinaus hat ein positives Employer Branding Auswirkungen auf die Möglichkeit, Fachkräfte auf dem Bewerbermarkt zu erreichen.

    Wie Betriebe das Employer Branding professionell darstellen

    Es ist vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig, potenzielle Kandidaten vom Unternehmensangebot zu überzeugen. Neben der Höhe des Gehalts oder dem Fabrikat des Dienstwagens sind Zusatzleistungen und Maßnahmen für eine ausgewogene Work-Life-Balance für viele Bewerber entscheidend.

    Mit Corporate Benefits und attraktiven Zusatzleistungen kann sich das Unternehmen positiv von der Konkurrenz abheben. © Antonioguillem – Adobe-Stock

    Wer als Arbeitnehmer den Luxus hat, zwischen verschiedenen Unternehmen zu wählen, wird sich den zukünftigen Arbeitgeber genauer ansehen:

    • Was unterscheidet ihn von anderen Firmen?
    • Warum ist es sinnvoll, gerade dort eine Anstellung zu forcieren?

    Vor allem aus diesem Grund sollten Führungskräfte und Unternehmer Zusatzleistungen personalmarketingtechnisch aufbereiten. Dies gelingt zum Beispiel im Rahmen von Employer-Branding-Kampagnen oder durch den geschickten Einsatz von Testimonials. Ein Zuschuss zum Krankengeld kann vor allem für Menschen, denen Sicherheit wichtig ist, ein starkes Argument sein.

    Wer zusammengefasst dafür sorgt, dass die Mitarbeiter im Krankheitsfall und insbesondere bei längerer Krankheit finanziell abgesichert sind, kann sich diesen Mehrwert für das eigene Arbeitgeberimage zunutze machen. Zusatzleistungen, Corporate Benefits und Co. werden in Zeiten des Fachkräftemangels fortlaufend wichtiger.

    Fazit: Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber – eine freiwillige und sinnvolle Leistung für Langzeiterkrankte

    Der Krankengeldzuschuss ist anders als das Krankengeld oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine gesetzlich geregelte Leistung für langfristig erkrankte Arbeitnehmer. Ein Krankengeldzuschuss ist vielmehr eine freiwillige Ausgleichszahlung, die finanzielle Lücken bei einer unverschuldeten Erkrankung ausgleichen soll. Finanzielle Defizite entstehen in allen – auch den unteren – Lohngruppen. Da das Krankengeld maximal 90 Prozent des ehemaligen Nettoentgelts beträgt, fehlen im Mindestfall 10 Prozent des Nettogehalts während der Krankheitsphase. Diesen Ausfall zu schließen ist das erklärte Ziel des Krankengeldzuschusses.

    In höheren Lohngruppen kann es ebenfalls zu Defiziten kommen. Bei hohen Gehältern von Facharbeitern oder Führungskräften kann der Höchstbetrag für Krankengeld pro Kalendertag von 112,88 Euro einen hohen Verdienstausfall bedeuten. Für einen Mitarbeiter mit einem Nettogehalt von 4.000 Euro bedeutet das reguläre Krankengeld Einbußen von 1.500 Euro oder mehr pro Monat. Vor allem bei längeren Krankheitsphasen kann dieses Defizit zu finanziellen Herausforderungen führen, die ebenfalls durch einen freiwilligen Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber ausgeglichen werden können.

    Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können Regelungen über die Höhe und Dauer des Krankengeldzuschusses enthalten. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind Arbeitgeber aufgrund der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit frei, die Höhe der Zuwendung zu bestimmen. Grundsätzlich ist ein Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers lohnsteuerpflichtig, da er zu den Betriebsausgaben zählt. Für die Sozialversicherung wird der Zuschuss relevant, sobald die Höhe des Krankengeldes und des Zuschusses die vertraglich festgelegte normale Gehaltszahlung um 50 Euro überschreitet. Somit halten sich die Lohnnebenkosten bei einem Krankengeldzuschuss in Grenzen.

    Aus Unternehmenssicht kann es sinnvoll sein, einen Krankengeldzuschuss zu bezahlen. Rechnet man die freiwillige Zulage zu den Corporate Benefits, kann mit ihr das Employer Branding professionalisiert werden. Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels kann ein Krankengeldzuschuss ein zusätzliches Argument für sicherheitsbewusste Arbeitnehmer sein. Die Zulage kann helfen, Fachkräfte langfristig ans Unternehmen zu binden oder neue Mitarbeiter zu gewinnen. Zusammenfassend ist der freiwillige Krankengeldzuschuss ein sinnvolles und motivierendes Instrument, um langzeiterkrankten Beschäftigten zu unterstützen. Er stellt eine Möglichkeit dar, Angestellten oberhalb der gesetzlichen Vorgaben zu helfen und diese vor finanziellen Schwierigkeiten zu bewahren.

    FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen zum Krankengeldzuschuss

    Was ist der Krankengeldzuschuss?

    Der Krankengeldzuschuss ist eine Zahlung, die zusätzlich zum Krankengeld vom Arbeitgeber bezahlt wird.
    Dieser Zuschuss dient zum Ausgleich der Nettolohn-Lücke, die in der Regel beim Bezug von Krankengeld entsteht. Bei dem Krankengeldzuschuss handelt es sich um eine lohnsteuerpflichtige und freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.

    Ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Krankengeldzuschusses verpflichtet?

    Nein, es existiert keine rechtliche Vorgabe, die den Arbeitgeber zur Zahlung des Krankengeldzuschusses verpflichtet. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung, die von jedem Arbeitgeber selbst entschieden werden kann. In manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen wird der Krankengeldzuschuss jedoch als Arbeitgeberpflicht festgehalten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.

    Wie hoch ist der Krankengeldzuschuss?

    Der Krankengeldzuschuss soll die Lücke zwischen dem Krankengeld sowie dem generellen Nettolohn schließen. Demnach ergibt sich die Höhe des Krankengeldzuschusses durch den Differenzbetrag des ursprünglichen Gehalts sowie dem tatsächlichen Krankengeld.

    Autor: Redaktion Personalwissen