Jugendarbeitsschutz: 8 Facts rund um minderjährige Arbeitnehmer

Jugendarbeitsschutz: 8 Facts rund um minderjährige Arbeitnehmer

Wer Jugendliche und Schüler als Mitarbeiter beschäftigt, muss besondere Arbeitsschutzmaßnahmen beachten. Um minderjährige Arbeitnehmer vor übermäßiger Belastung zu schützen, wurden in Deutschland in puncto Arbeitszeit, Urlaub und Tätigkeitsfeldern spezielle Gesetze geschaffen, die über das allgemeine Arbeitsschutzgesetz hinausgehen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Regelungen zum Jugendarbeitsschutz und erläutert acht Fakten, die Personalverantwortliche im Umgang mit jugendlichen Mitarbeitern unter allen Umständen beachten sollten.

    Wissenswertes zum Thema Arbeitsrecht lesen Sie in: Arbeitsrecht: alles, was zu beachten ist

    Fakt 1: Das Mindestalter für eine Beschäftigung & Jugendarbeitsschutzgesetz

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für alle Arbeitnehmer, die jünger als 18 Jahre sind und entweder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder in einem sonstigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Wenn der Jugendliche hingegen geringfügige Hilfeleistungen ausführt und beispielsweise die Einkäufe für den Nachbarn leistet oder Zeitungen austrägt, gilt das JArbSchG nicht.

    Nach dem Gesetz sind alle unter 15-Jährigen noch Kinder. Als Jugendlicher gilt daher erst, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat und unter 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die jedoch noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten gesetzlich ebenfalls noch als Kinder. Wichtig ist diese Unterscheidung, da Kinderarbeit in Deutschland grundsätzlich verboten ist.

    Ist ein Kind zwischen 13 und 15 Jahren alt, darf es bis zu zwei Stunden täglich arbeiten – sofern die Eltern der Beschäftigung zugestimmt haben, die Arbeitszeit nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während dem Schulunterricht liegt. Eine Ausnahme stellen dabei landwirtschaftliche Familienbetriebe dar. In diesen dürfen 13- bis 15-jährige Kinder auch drei Stunden pro Tag arbeiten.

    Eine weitere Ausnahme gilt für Kinder in diesem Alter, die nicht mehr schulpflichtig sind. Sie darf man unter Berücksichtigung des JArbSchG beschäftigen. In diesem Fall gilt aber, dass das Beschäftigungsverhältnis bestimmte Kriterien erfüllen muss. So die Folgenden:

    • Es handelt sich um ein Berufsausbildungsverhältnis oder
    • die zu verrichtenden Tätigkeiten sind nur leicht und dem Alter des Kindes angepasst. Die Höchstarbeitszeit beträgt hierbei sieben Stunden täglich und bis zu 35 Stunden in der Woche.

    Eine Beschäftigung gilt dabei als leicht, wenn sie die Gesundheit, die Entwicklung und die Sicherheit des Kindes nicht gefährdet. Außerdem muss das Kind immer noch dazu befähigt sein, die Schule zu besuchen und dem Unterricht auch entsprechend zu folgen.

    Fakt 2: Der Jugendarbeitsschutz in puncto Arbeitszeiten

    Die geltenden gesetzlichen Vorgaben haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitszeiten in einem Unternehmen. So dürfen Mitarbeiter nicht länger als zehn Stunden täglich arbeiten. Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen außerdem mindestens elf Stunden liegen. Diese Regeln gelten für volljährige Arbeitnehmer.

    Doch: Welche Arbeitszeitregelungen müssen Vorgesetzte und Personalverantwortliche bei minderjährigen Beschäftigten beachten? Folgende Gesetze gelten in puncto Arbeitszeit:

    • Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten.
    • Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten.
    • Die Arbeitszeit darf nicht mehr als 40 Stunden in der Woche betragen.
    • Die Zeit, die ein Auszubildender in der Berufsschule, für die Vorbereitung von Prüfungen oder in außerbetrieblichen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen verbringt, muss man auf die Arbeitszeit anrechnen. Außerdem muss man auch die Zeit während einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung hinzurechnen.

    Von der Acht-Stunden-Regel gibt es aber auch Ausnahmen. So dürfen Minderjährige auch 8,5 Stunden am Tag arbeiten, wenn sie an anderen Werktagen der gleichen Woche weniger als acht Arbeitsstunden verrichten. Außerdem lässt sich die Arbeitszeit um eine halbe Stunde verlängern, wenn der Minderjährige in der gleichen Woche aufgrund eines Feiertages nicht arbeiten muss und somit „vorarbeiten“ kann.

    Fakt 3: Arbeitszeiten sowie Pausen- und Ruhezeiten für Jugendliche unter dem Jugendarbeitsschutz

    Der Jugendarbeitsschutz sieht auch spezielle Regelungen in Bezug auf die Uhrzeiten vor, in denen Jugendliche ihre Arbeit verrichten dürfen. Hierbei ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt, dass Minderjährige nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten dürfen.

    Außerdem müssen zwischen jedem Arbeitstag zwölf Stunden Ruhezeit liegen. In diesen Stunden dürfen die jugendlichen Mitarbeiter somit keiner Arbeitsbeschäftigung nachgehen. Ausnahmen von diesen Regeln gelten vor allem für Branchen, in denen beispielsweise eine Beschäftigungszeit zwischen 6 und 20 Uhr nicht möglich ist. Dazu gehören das Back- oder das Gastronomiegewerbe. Diese Sonderfälle werden im Laufe des Artikels noch eingehend erläutert (sieht Fakt 5).

    Die Pausenregelungen gibt der Gesetzgeber je nach Dauer der Arbeitszeit vor:

    • Wenn der Jugendliche zwischen viereinhalb und sechs Stunden am Tag arbeitet, muss er eine Pause von 30 Minuten einhalten.
    • Arbeitet er länger als sechs Stunden, muss er 60 Minuten pausieren.

    Die Arbeitnehmer dürfen sich die Pausen aufteilen, wobei sie jedoch eine Mindestdauer von 15 Minuten einhalten müssen. Außerdem sind die Ruhepausen im Voraus einzuplanen. Die Pause darf höchstens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende eingelegt werden. Zudem ist es nicht erlaubt, einen Jugendlichen länger als viereinhalb Stunden am Stück arbeiten zu lassen.

    Fakt 4: Jugendarbeitsschutz durch Urlaubsregelungen

    Das Arbeitsrecht staffelt die Urlaubsregelungen nach dem Lebensalter eines jugendlichen Mitarbeiters. Somit gelten für unter 16-, 17- und 18-jährige Arbeitnehmer unterschiedliche Regelungen.

    Die Firma muss dem jugendlichen Arbeitnehmer diese Urlaubstage gewähren:

    • Unter 16 Jahre: Ist der Mitarbeiter noch keine 16 Jahre alt, hat er im Kalenderjahr einen Mindestanspruch von 30 Urlaubstagen.
    • Unter 17 Jahre: Hat der Arbeitnehmer das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss der Arbeitgeber ihm einen Urlaub von mindestens 27 Tagen gewähren.
    • Unter 18 Jahre: Der Urlaubsanspruch von unter 18-Jährigen reduziert sich auf 25 Werktage, die der Betrieb ihm zwingend zugestehen muss.

    Sinnvoll ist es, dem minderjährigen Mitarbeiter den Urlaub in den Berufsschulferien zu geben. Ist das nicht der Fall, muss der Berufsschüler während seines Urlaubs den Schulunterricht besuchen. Für jeden Berufsschultag muss das Unternehmen seinem jugendlichen Arbeitnehmer dann einen weiteren Urlaubstag gewähren – so die Vorgaben aus dem Jugendarbeitsschutz.

    Fakt 5: Die Nachtruhe und Wochenendarbeit im Jugendarbeitsschutz

    Wie bereits erwähnt, dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Davon gibt es jedoch für gewisse Branchen Sonderregelungen. Damit ist es Jugendlichen erlaubt:

    • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr zu arbeiten.
    • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr zu arbeiten.
    • ihre Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben zwischen 5 und 21 Uhr zu verrichten.
    • in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr zu arbeiten, wenn sie unter 17 Jahre alt sind. Jugendliche über 17 Jahren dürfen bereits ab 4 Uhr arbeiten.

    An Sams-, Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich, dass Kinder und Jugendliche nicht arbeiten dürfen. Doch auch hier gibt es – wie bei der Nachtruhe – Ausnahmen. Denn: In manchen Berufsfeldern oder Branchen sind diese Tage die arbeitsintensivsten Arbeitstage.

    Daher dürfen Jugendliche an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeiten, wenn sie:

    • in Kranken- und Pflegeberufen
    • in der Landwirtschaft und Tierhaltung
    • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe
    • bei Musikaufführungen oder Theatervorstellungen
    • beim Sport oder ärztlichen Notdienst

    beschäftigt sind.

    Hierbei ist für Personaler jedoch zu beachten, dass jugendliche Mitarbeiter mindestens zwei Samstage beziehungsweise Sonntage im Monat frei haben müssen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass die Jugendlichen nur fünf Tage in der Woche arbeiten.

    Arbeitet ein minderjähriger Mitarbeiter auch zusätzlich an einem Samstag oder Sonntag, muss man ihm an einem anderen Werktag in der Woche freigeben. Diese Regelung gilt auch, wenn ein minderjähriger Mitarbeiter an einem Feiertag arbeitet. Das heißt: Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag und der Jugendliche muss an diesem Tag arbeiten, muss man ihm an einem anderen Tag der Woche freigeben.

    Fakt 6: Jugendarbeitsschutz, Berufsschule und Vergütung

    Steht der Minderjährige in einem Ausbildungsverhältnis, wird von ihm verlangt, eine Berufsschule zu besuchen. Hierfür muss der Arbeitgeber ihn freistellen. Außerdem gilt bei Azubis, dass der Ausbildungsbetrieb ihn vor oder nach einem Berufsschultag nicht beschäftigen darf, wenn:

    • die Schule erst um neun Uhr beginnt. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende, die bereits über 18 Jahre alt sind.
    • der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten andauert.
    • der Unterricht in einem Blockunterricht stattfindet und dieser mindestens 25 Stunden an fünf Tagen angesetzt ist. Jedoch darf der Betrieb den Lehrling zu einer zusätzlichen Ausbildungsveranstaltung von bis zu zwei Stunden wöchentlich verpflichten.

    Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Stunden zu je 45 Minuten wird mit acht Stunden Arbeitszeit gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass der Azubi für den Berufsschultag in vollem Umfang vergütet wird. Nimmt der Lehrling an einem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden in der Woche teil, muss diese Woche mit einer 40-Arbeitsstunden-Woche gleichgesetzt werden. Hier muss man auch die Schulpausen einberechnen. Das heißt also: Der Lehrling wird für die Unterrichtsteilnahme vergütet.

    Fakt 7: Gesundheitliche Vorsorge und Betreuung bei Jugendlichen unter Beachtung des Jugendarbeitsschutz

    Nimmt ein Minderjähriger eine Berufsausbildung auf, muss er seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorlegen. Die Ausstellung der Erstbescheinigung darf höchstens 14 Monate zurückliegen.

    Nach genau einem Jahr (gerechnet ab dem Einstellungstag) muss der Lehrling dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorlegen. Diese Nachuntersuchung darf höchstens drei Monate zurückliegen. Das bedeutet, dass das Unternehmen den Auszubildenden nach neun Monaten das erste Mal ausdrücklich auf die erforderliche Nachsorgeuntersuchung hinweisen sollte, um den ärztlichen Bericht pünktlich zu erhalten.

    Kommt der Lehrling dieser Aufforderung nicht nach, muss der Personalverantwortliche ihn schriftlich auf ein mögliches Beschäftigungsverbot hinweisen. Dieses Schreiben sollte in Kopie jeweils an den Betriebsrat, den Personalrat und die Aufsichtsbehörde gesendet werden. Reicht der Jugendliche die Bescheinigung nicht fristgerecht nach, ist eine Weiterbeschäftigung untersagt.

    Aus der ärztlichen Bescheinigung ergeben sich diese Pflichten für den Arbeitgeber:

    1. Vermerkt der Arzt, dass die Gesundheit des Jugendlichen durch bestimmte Tätigkeiten gefährdet ist, darf der Arbeitgeber ihm diese Arbeitstätigkeiten auch nicht zumuten.
    2. Die ärztlichen Bescheinigungen muss der Arbeitgeber bis zum 18. Lebensjahrs des Minderjährigen aufbewahren, um sie – sofern dies verlangt wird – der Aufsichtsbehörde und den Berufsgenossenschaften vorlegen zu können.
    3. Der Arbeitgeber muss dem Azubi nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Bescheinigungen aushändigen.
    4. Das Unternehmen muss den Jugendlichen für die Untersuchung freistellen. Außerdem muss die Firma den minderjährigen Mitarbeiter währenddessen vergüten.

    Verlässt ein minderjähriger Arbeitnehmer das Unternehmen, muss er der Firma, die ihn neu beschäftigt, den Bericht über die Erstuntersuchung vorlegen. Außerdem verschiebt sich die Frist der ersten Nachsorgeuntersuchung nicht: Es gilt weiterhin der Stichtag, an dem der Jugendliche das erste Mal seine Arbeit aufgenommen hat.

    Fakt 8: Hinweise über Gefahren am Arbeitsplatz

    Bevor ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung aufnimmt, muss man ihn über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren seiner Tätigkeiten aufklären. Das gilt auch für minderjährige Beschäftigte. Dazu gehört es auch, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, welche Maßnahmen er bei seiner Tätigkeit zur Verhütung von Unfällen und Verletzungen ergreifen kann. Diese Unterweisungen muss der Arbeitgeber in Halbjahresabständen wiederholen.

    Außerdem hat der Arbeitgeber die Pflicht, Maßnahmen zum Schutz des Jugendlichen zu treffen. So muss er bei der Einrichtung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte Vorkehrungen treffen, die das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die fehlende Arbeitserfahrung und den Entwicklungsstand des Minderjährigen berücksichtigen. Ändert sich bei den Arbeitsbedingungen zudem etwas, muss das Unternehmen den Jugendlichen über die Veränderungen aufklären, um so Verletzungen und Unfälle zu vermeiden.