Unfall mit Dienstwagen: Wer haftet, wer zahlt

Unfall mit Dienstwagen: Wer haftet, wer zahlt

Der tägliche Verkehr macht gerade auch denen zu schaffen, die aus beruflichen Zwecken auf Straßen und Autobahnen regelmäßig unterwegs sind. Da kann es auch schnell zum Unfall kommen. Beim eigenen Auto ist klar, wie ein Schaden bzw. Unfall versicherungsrechtlich zu handhaben ist.

Passiert ein Unfall mit einem Firmenwagen, greift der Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. In unserem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Fakten, die offene Fragen bei einem Unfall des Arbeitnehmers mit einem Dienstwagen klären.

    Wer versichert den Firmenwagen?

    Da der Arbeitgeber der Fahrzeughalter ist, hat er auch die Pflicht, seine Firmenwagen entsprechend zu versichern. In welchem Umfang die Autoversicherung ausfallen muss, ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Es ist einem Arbeitgeber dennoch ans Herz zu legen, alle Fahrzeuge Vollkasko zu versichern. Schon allein, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

    Wann bezahlt die Versicherung des Dienstwagens?

    Im Schadensfall spielt es für die Autoversicherung keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Wichtiger ist die Schuldfrage! War der Nutzer des Firmenwagens nicht Schuld am Unfall, übernimmt die oppositionelle Versicherung die Schadensregulierung. War der Fahrer der Unfallverursacher, stellt sich die Frage nach dem Grad der Fahrlässigkeit.

    Trotzdem reguliert die Versicherungsgesellschaft erst einmal den Schaden aller Beteiligten, holt sich das Geld allerdings im Falle einer groben Fahrlässigkeit vom Fahrzeugführer zurück. Hat man eine Selbstbeteiligung vereinbart, ist diese vom Fahrzeughalter, in dem Fall dem Arbeitgeber, zu begleichen.

    Wissenswert: Hat der Fahrer des Dienstwagens den Unfall verschuldet, ist es nicht unüblich, dass die Selbstbeteiligung statt vom Fahrzeughalter (Arbeitgeber) vom Verursacher (Arbeitnehmer) übernommen wird. Trotzdem kann sich der Arbeitgeber nicht einfach aus der Verantwortung stehlen und seine Versicherungskosten reduzieren in dem er einfach eine hohe Selbstbeteiligung bei der Versicherung festlegt. Dazu gibt es bereits zwei Gerichtsurteile, die besagen, dass der Arbeitnehmer nur solange „haftbar“ gemacht werden kann, solange sich die Selbstbeteiligung in einem normalen Rahmen bewegt. Dieser liegt üblicherweise zwischen 500 und 1000 €.

    Achtung: Es bringt nichts, wenn Sie als Arbeitgeber im Fahrzeugüberlassungsvertrag einen Passus aufnehmen, der eine grundsätzliche Arbeitnehmerhaftung beinhaltet, da das seitens der Gesetzgebung nicht zulässig ist.

    Wann kann ein Arbeitnehmer in Regress genommen werden?

    Hier kommt es nach dem Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auf den Grad der Fahrlässigkeitsgrad an. Insgesamt sind drei Grade zu unterscheiden.

    1. leichte Fahrlässigkeit: Kam es aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers zu einem Autounfall, kann man diesen nicht belangen!
    2. mittlere Fahrlässigkeit: Hier kommt es auf die Unfallsituation an, ob der Arbeitnehmer in Regress zu nehmen ist oder nicht. Meist wird hier der Schaden anteilig getragen, vom Arbeitnehmer und von Ihnen.
    3. grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: Dabei ist der Arbeitnehmer grundsätzlich voll in Regress zu nehmen. Eine grobe Fahrlässigkeit wäre zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht. Ist der Schaden im Vergleich zum Verdienst aber sehr hoch, kann es trotzdem dazu kommen, dass der Mitarbeiter den Schaden nur anteilig tragen muss. Trotz grober Fahrlässigkeit.

    Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen für unerlaubte private Fahrten verwendet?

    Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für private Zwecke, ist das in erster Linie ein Vertragsbruch. Dieser kann nicht nur eine Abmahnung nach sich ziehen, sondern gleich mit einer Kündigung abgestraft werden. Des Weiteren kann man den Arbeitnehmer zu 100 Prozent in Regress nehmen, sollte es zu einem Unfall während privaten Fahrten und keinem Wegeunfall kommen, da es sich hierbei um eine unrechtmäßige Fahrt handelt. Gleichzeitig können Sie auch den Fuhrparkleiter belangen, da er seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hat. Darum sollten sich Fuhrparkleiter auch immer durch eine spezielle Versicherung entsprechend absichern.

    Autounfall mit dem Dienstwagen bei einer erlaubten privaten Fahrt

    Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung eines Firmenwagens gelten dieselben Regeln und Vorgaben wie bei einem Privatfahrzeug. Beachten Sie jedoch: Sobald man den Firmenwagen für private Zwecke nutzt, fallen hierfür Steuern an.

    Tipp: Um späteren Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich die Übernahme eines Firmenwagens mithilfe eines sogenannten Fahrzeugüberlassungsvertrags vertraglich zu regeln.

    Erlaubt der Unternehmen seinen Angestellten private Fahrten mit dem Dienstwagen, kann er laut dem Gerichtsurteil vom 24.05.2006 mit dem Aktenzeichen AZ 85a 1729/05 keine Entschädigung seitens des Arbeitnehmers verlangen.

    Worauf sollten Sie bei Dienstwagenüberlassungsvertrag achten?

    • Bei der Erstellung eines Dienstwagenüberlassungsvertrags sollten Sie als Arbeitgeber auf klar formulierte Vorgaben achten, um später zeit- und kostenaufwendige Streitigkeiten zu vermeiden.
    • Ob Sie eine private Nutzung des Firmenwagens erlauben oder nicht, gehört ebenfalls in den Vertrag. Genauso wie eine eventuelle Nutzungsbeschränkung.
    • Legen Sie genaue Regeln bezüglich des Tankens fest.
    • Wie stellen Sie sich die Zuständigkeiten bei der Pflege, der Wartung und Reparaturen des Wagens vor?
    • Haftungsvereinbarungen dürfen im Fahrzeugüberlassungsvertrag ebenfalls nicht fehlen, doch sollten Sie sich von Ihrem Anwalt beraten lassen, wie weit diese gehen dürfen.

    Autor: Redaktion Personalwissen