Wegeunfall: Voraussetzungen, Pflichten und Kostenübernahme

Wegeunfall: Voraussetzungen, Pflichten und Kostenübernahme

Üblicherweise legen Arbeitnehmer 2 mal pro Tag die Wegstrecke zwischen ihrer Arbeitsstätte und ihrem Wohnort zurück. Hierfür nutzen Sie entweder öffentliche Verkehrsmittel, Firmenwagen oder eigene Fahrzeuge (z. B. Fahrrad, Motorrad oder Auto). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit einen sogenannten Wegeunfall hat?

    Was ist ein Wegeunfall?

    Laut DGUV handelt es sich um einen Wegeunfall, wenn dem Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zu seiner Arbeitsstätte ein Unfall passiert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer auch dann versichert, wenn er einen Umweg nimmt. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer

    • vor Arbeitsbeginn sein Kind in den Kindergarten bringt.
    • in einer Fahrtengemeinschaft zur Arbeit kommt.
    • aufgrund eines Staus einen Umweg nehmen muss, um pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen.

    Wann liegt kein Wegeunfall vor?

    Sobald Ihre Mitarbeiter das Haus verlassen, beginnt deren Arbeitsweg. Stürzt einer Ihrer Arbeitnehmer im eigenen Hausflur und verletzt sich dabei, handelt es sich praktisch nicht um einen Wegeunfall! Erledigen Arbeitnehmer während ihres Weges von oder zur Arbeitsstätte private Einkäufe, machen sie bei der Post einen Abstecher, um ein Paket zu holen usw. und es kommt dabei zu einem Unfall, kann dieser nicht als Wegeunfall deklariert werden. Der Versicherungsschutz erlischt ebenfalls sofort, wenn dem Arbeitnehmer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ein Wegeunfall passiert ist. Der Grund? Die Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers!

    Ist sich die DGUV und/oder die Berufsgenossenschaft unsicher, ob es sich tatsächlich um einen Wegeunfall handelt, wird sie die genauen Umstände analysieren. Erst wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers nachgewiesen sind, übernimmt die BG die Kosten für die Rehabilitation. In Härtefällen kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, um die Ansprüche des Arbeitnehmers zu klären.

    Stellt ein Wildunfall ein Wegeunfall dar?

    Gerade in den Morgen- und Abendstunden während sich die Frühschichtarbeiter auf dem Weg zur Arbeit machen und die Nachtschichtarbeiter nach Hause fahren, ist die Sicht durch die Dunkelheit und die Nebelschwaden am Boden eingeschränkt. Schnell ist es während dieser Tageszeit passiert, dass ein Wildtier vors Auto läuft. Kommt es zu einem Schaden am Fahrzeug, wird dieser von der Teilkaskoversicherung des Halters reguliert. Wird der Fahrzeugführer beim Wildunfall verletzt, werden die Kosten für die Reha von der Berufsgenossenschaft übernommen. Allerdings nur, wenn der Wildunfall auf direktem Weg von oder zum Arbeitsplatz passiert ist.

    Was passiert bei einem Wegeunfall?

    Kurz und knapp, Arbeitnehmer sind bei jeglicher Art von Tätigkeiten in und außerhalb der Betriebsstätte, die im direkten Zusammenhang mit ihrem Job stehen, über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) abgesichert. Kommt es zu einem Wegeunfall und der Arbeitnehmer wird dabei verletzt, muss der Unfall seitens des Arbeitgebers und des behandelnden Arztes an die DGUV gemeldet werden. Wurde der Unfall von der DGUV als Wegeunfall akzeptiert, kommt die BG (Berufsgenossenschaft) für die folgenden Kosten einer Rehabilitation auf.

    Wem muss ein Wegeunfall gemeldet werden?

    Sobald ein Arbeitnehmer in einen Wegeunfall verwickelt wurde, ist das der Berufsgenossenschaft zu melden. Die Meldung ist für den Arbeitgeber verpflichtend, sofern der Arbeitnehmer aufgrund eines Wegeunfalls mindestens vier Tage arbeitsunfähig oder schlimmstenfalls verstorben ist. Die Unfallanzeige muss spätestens am dritten Tag, nach dem Bekanntwerden des Unfalls, bei der Berufsgenossenschaft eingegangen sind.

    Was muss eine Unfallanzeige beinhalten?

    • Name des betroffenen Arbeitnehmers und dessen Kontaktdaten
    • Die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers
    • Die Krankenkasse des Arbeitnehmers
    • Datum und Uhrzeit, wann genau der Unfall passiert ist
    • Informationen zum Unfallort
    • Auflistung der Verletzungen und betroffenen Körperteile
    • Gab es Zeugen? Wenn ja, gehören auch deren Name und Adresse in die Unfallanzeige!
    • Wer war der Durchgangsarzt, der den Verletzten zuerst behandelte?

    Zu guter Letzt muss die Unfallanzeige vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Auch der Personal- und/oder Betriebsrat muss die Unfallmeldung an die DGUV unterzeichnen.

    Wer bezahlt bei einem Wegeunfall?

    Laut dem Sozialgesetzbuch VII sind Arbeitgeber verpflichtet für ihre Angestellten die Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung einzuzahlen. Aus diesen Beitragszahlungen zahlt man später die Leistungen an die durch Unfälle verletzten Arbeitnehmer.

    Für jede Branche gibt es eine eigene Berufsgenossenschaft ( z. B. BG Bau, BG Holz und Metall, BG Gastgewerbe und Nahrungsmittel usw.)

    Die Höhe der Beiträge an die DGUV hängt von der Höhe des Lohns/Gehalts, der Branche und der jeweiligen Gefahrenklasse des Berufs und des nachträglichen Umlageverfahrens ab. Kommt es während der Arbeitszeit zu einem Wegeunfall und es ist kein sicherer Bezug zum Job gegeben, bedarf es manchmal eine gerichtliche Klärung.

    Welche Leistungen erhält ein Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall?

    Diese Leistungen stehen Arbeitnehmern bei einem Wegeunfall zu

    • finanzielle Leistungen
    • Reha-Kosten und die Kostenübernahme für alle notwendigen Hilfsmittel
    • berufsfördernde und soziale Leistungen
    • 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, aber nur, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wegeunfalls oder des Arbeitsunfalls in der Firma mindestens vier Wochen tätig war.
    • fällt der Arbeitnehmer aufgrund seiner Verletzungen längere Zeit aus, kann er Verletztengeld beantragen. Wie hoch das Verletztengeld ausfällt, hängt vom Durchschnitt des letzten Bruttoverdienstes ab. Davon zahlt die Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft 80%
    • ist die Erwerbsfähigkeit nach 27 Wochen immer noch nicht hergestellt, sinkt das Verletztengeld um weitere 20 Prozent. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, Verletztenrente zu beantragen.

    Ist es möglich nach einem Wegeunfall Schmerzensgeld zu bekommen?

    „Jein“, da es auf die Unfallsituation ankommt. Von der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse und/oder dem Arbeitgeber kann auf jeden Fall kein Schmerzensgeld gefordert werden. Ist allerdings eine weitere Person als Unfallverursacher beteiligt, kann der verletzte Arbeitnehmer von diesem Schmerzensgeld fordern.

    FAQ: Antworten auf die häufigsten Fragen zum Wegeunfall

    Was gilt als Wegeunfall?

    Ein Unfall, der auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg erfolgt, gilt als Wegeunfall.

    Wann liegt kein Wegeunfall vor?

    Es liegt kein Wegeunfall vor, wenn der Arbeitnehmer sich im eigenen Hausflur verletzt, einen Unfall bei einem nicht notwendigen Umweg beispielsweise dem Lebensmitteleinkauf während des Arbeitsweges erleidet oder unter Drogeneinfluss steht.

    Wem muss ein Wegeunfall gemeldet werden?

    Ein Wegeunfall ist vom Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft zu melden.

    Erhält ein Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall Schmerzensgeld?

    Weder der Arbeitgeber noch die Berufsgenossenschaft muss Schmerzensgeld zahlen. Schmerzensgeld kann nur gezahlt werden, wenn eine weitere Person am Unfall beteiligt war.

    Was muss eine Unfallanzeige umfassen?

    Eine Unfallanzeige muss den Namen des Betroffenen sowie dessen Kontaktdaten, die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers, die Krankenkasse des Arbeitnehmers, das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Unfalls, die Verletzungen des Betroffenen, potenzielle Zeugen und den Namen des Durchgangsarztes umfassen.

    Autor: Redaktion Personalwissen