Im Zeitalter von Smartphone und Tablet, der hauptsächlichen Kommunikation über Social Networks und die Anbindung des Arbeitsplatzes ans Internet haben sich diverse Unstimmigkeiten erhöht. Während einige Firmen die private Internetnutzung erlauben, schließen andere Arbeitgeber diesbezügliche Handlungen während der Arbeitszeit strikt aus.
Welches Modell überzeugt eher und wie geht ein Unternehmer mit diesem Thema um? Dieser Artikel gibt hilfreiche Tipps und Einblicke in die Rechtslage, Unterstützung bei der Umsetzung der bereichsübergreifenden Nutzung des Internets und Informationen für Arbeitgeber, wie bei Pflichtverletzungen verfahren werden sollte.
Rechtliche Aspekte: die private Internetnutzung während der Arbeitszeit
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz wird in Deutschland nicht durch ein Gesetzt geregelt. Es lassen sich jedoch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) entsprechende Vorschriften ableiten. Somit ergibt sich, dass das private Surfen im Internet am Arbeitsplatz verboten ist, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde.
Das wiederum bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer vertrags- und rechtswidrig handelt, wenn er das Firmennetz für den Versand privater Mitteilungen, die Buchung einer Urlaubsreise oder einem Blick ins Social Media Profil nutzt. Als Arbeitgeber müssen Sie nicht dafür zahlen, dass Ihre Belegschaft während der Arbeitszeit privat kommuniziert und arbeitsvertragliche Pflichten verletzt.
Der Spagat zwischen DSGVO-Einhaltung und Überwachung
Wenn ein Arbeitgeber das Internetnutzungsverhalten seiner Angestellten überprüft, verstößt er gegen den Datenschutz. Doch das ist nicht immer so und muss daher klar differenziert werden. Laut DSGVO sind die privaten Daten zu schützen und mit größter Sorgfalt zu behandeln. Dem gegenüber steht die Möglichkeit einer stichprobenartigen Überwachung der Firmencomputer, wenn das private Surfen im Internet explizit untersagt wurde.
Um rechtlichen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen und nicht gegen den Datenschutz zu verstoßen, kann der Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag eine diesbezügliche Formulierung einbringen. Ist die private Internetnutzung erlaubt, unterliegen alle Kommunikationen dem § 88 TKG und dürfen nicht überwacht werden.
Betriebsvereinbarung – schriftliche Erlaubnis für private Internetnutzung
Da die private Internetnutzung am Arbeitsplatz laut verschiedener Urteile verboten ist, handelt jeder Arbeitnehmer ohne entsprechende Erlaubnis des Arbeitgebers vertragswidrig. Schließt ein Unternehmen die private Nutzung des Firmeninternets nicht generell aus, ist es empfehlenswert, diesen Umstand in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Inhalte in Bezug auf die private Internetnutzung in der Betriebsvereinbarung sind:
- die zeitliche Begrenzung der privaten Nutzung des Internets
- präzise Hinweise zu erlaubten und verbotenen Seiten
- eine konkrete Formulierung zum privaten Surfen in sozialen Netzwerken.
Die Betriebsvereinbarung ist vom Unternehmen schriftlich zu erstellen und muss vom Arbeitgeber, sowie von allen Mitarbeitern der Firma unterzeichnet werden. Für eine rechtsverbindliche Wirkung reicht ein Aushang am „Schwarzen Brett“ nicht aus.
Wann private Internetnutzung arbeitsvertragliche Pflichten verletzt
Bei nicht erlaubter Internetnutzung am Arbeitsplatz verletzt der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er das Firmeninternet dennoch für private Zwecke nutzt.

Die Meinungen gehen auseinander, ob ein Verstoß auch dann vorliegt, wenn ein Angestellter auf das WLAN-Netzwerk der Firma zugreift und in der Pause auf seinem privaten Smartphone im Internet surft. Kein Arbeitgeber wird eine generelle, zeitlich unbegrenzte Erlaubnis für die private Nutzung des Internets aussprechen. Mit diesem Zugeständnis würde die Produktivität einbrechen und einige Mitarbeiter würden primär privat surfen und sich nicht mehr zuverlässig um ihre berufliche Tätigkeit kümmern.
Stichproben-Überwachung in Bezug auf den Datenschutz des Arbeitnehmers
Laut § 88 TKG ist das Fernmeldegeheimnis gesetzlich geregelt. Auch der Arbeitgeber muss diesem Gesetz Folge leisten und darf die Überwachung der Internetnutzung nicht grundsätzlich vornehmen. Mit der Einführung der strengeren Regelungen nach DSGVO hat sich der Datenschutz verschärft. Eine Überprüfung des Firmenrechners kann dementsprechend letztendlich zu einem Verstoß von Arbeitgeberseite führen.
Die Richtlinie ist klar. Ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz erlaubt, darf der Computer nicht nach Verläufen mit Hinweis auf die private Nutzung durchsucht werden. Ist die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit generell verboten, kann der Unternehmer stichprobenhalber prüfen, wenn es zum Beispiel um die Ermittlung einer adäquaten Konsequenz in der Ahnung geht.
Arbeitnehmer nutzt Firmeninternet auf privatem Endgerät
Das Surfen im Firmeninternet über ein privates Endgerät ist grundsätzlich ein heikles Thema. Dies lässt sich nur durch eine schriftliche Betriebsvereinbarung wirklich regeln. Ist die private Internetnutzung am Firmencomputer untersagt, gilt dieses Verbot nicht automatisch für einen in der Pause vorgenommenen Check der privaten E-Mails über das Smartphone.
Laut einem kürzlich getroffenen Gerichtsentscheid kann der Arbeitgeber nur über Dienstgeräte, nicht aber über die private Technik des Arbeitnehmers entscheiden. Dennoch kann eine Abmahnung erfolgen, wenn die Nutzung des privaten Endgeräts innerhalb der Arbeitszeit erfolgt und diese These belegbar ist.
Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz
Soziale Netzwerke gehören zum Alltag von rund 90 Prozent aller Arbeitnehmer. Was ist richtig und ist die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz ein Fluch, oder doch ein Segen? Wir nehmen die Thematik unter die Lupe.
Soziale Medien am Arbeitsplatz: Störend oder sogar motivierend?
Eine kurze Ablenkung von der Arbeit kann, sofern sie in der Pausenzeit gesucht wird, nicht schaden. Wer außerhalb der Arbeitszeit private E-Mails beantwortet, schnell eine Nachricht auf Facebook liest oder ein Video mit seinen Freunden teilt, kann daraus neue Motivation schöpfen und nach der Pause mit frischer Energie an die Arbeit gehen.
Sicherlich bietet Social Media am Arbeitsplatz Vorteile, doch das Risiko der gegenteiligen Wirkung ist auch nicht außer Acht zu lassen. Werden die privaten Aktivitäten während der Arbeitszeit vorgenommen, bleibt unter Umständen nicht genug Konzentration für den Job.
Nachteile von Social Media am Arbeitsplatz
Im sozialen Netzwerk kommt man vom sprichwörtlichen Hölzchen zum Stöckchen. Es ist bekannt, dass die Zeit wie im Flug vergeht und ein Blick auf die Uhr mit Erschrecken erkennen lässt, dass die gefühlten fünf Minuten bei Facebook doch eine halbe Stunde gedauert haben. Wer als Arbeitgeber Social Media am Arbeitsplatz erlaubt, geht neben dem diesem Risiko eine weitere nicht zu unterschätzende Gefahr ein.
Wird das Firmeninternet oder gar der Firmencomputer genutzt und ein Arbeitnehmer tappt in eine Abo-Falle über diverse Angebote, steht nicht seine eigene IP, sondern die IP des Dienstrechners im Augenmerk von Inkassobüros und Abmahnanwälten.
Facebook, WhatsApp und Instagram im Firmeninternet – wichtige Fakten zum Datenschutz
Gerade in jungen Unternehmen und Startups gehört Social Media am Arbeitsplatz längst zur festen Kommunikation. Inwieweit die Installation eines Clients auf dem Firmenrechner erlaubt ist, sollte über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Fakt ist aber, dass eine Überwachung der Mitarbeiter laut Datenschutz verboten ist. Der Arbeitgeber hat keine Berechtigung, zum Beispiel den Chatverlauf eines Mitarbeiters zu kontrollieren und in dessen Privatsphäre einzudringen. Die Eigentums- und/oder Persönlichkeitsrechte dürfen keinesfalls verletzt werden. Ausnahmen bestätigen die Regel und beziehen sich allein darauf, dass ein begründeter Verdacht oder ein entstandener Schaden zur Überprüfung eines vom Arbeitnehmer genutzten Firmencomputers berechtigt.
Die Rechtslage: Verbot aufheben – Betriebsvereinbarung schließen
Die Nutzung des Firmencomputers und das private Surfen im Internet sind laut Gesetzgeber am Arbeitsplatz verboten. Diese Regelung betrifft auch – und vor allem Social Media am Arbeitsplatz. Möchte ein Unternehmer die Regelungen lockern, sollte er mit seinen Arbeitnehmern eine Betriebsvereinbarung schließen.

Diese enthält nicht nur die erlaubte Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz, sondern basiert auf klaren Definitionen der genehmigten Netzwerke, der Zeit für die Nutzung und die Nutzungsbedingungen.
Moderiertes Social Media am Arbeitsplatz als Empfehlung
Immer mehr Unternehmen erlauben Social Media am Arbeitsplatz. Mit klaren Regeln, also durch eine Moderation des Unternehmens, können sich daraus sogar Vorteile ergeben. Damit die Arbeitsmoral und die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer nicht sinken, sollte der Zeitraum für private Kommunikation in der Arbeitszeit begrenzt werden. Außerhalb der Pausen ist es ratsam, wenn überhaupt, die private Social Media Nutzung auf eine bestimmte Anzahl an Minuten zu begrenzen.
Die Auswirkung von Social Media auf die Produktivität
Diesem Punkt gilt sicherlich die größte Aufmerksamkeit jedes Arbeitgebers. Fakt ist, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit privaten Angelegenheiten die Konzentration von seiner eigentlichen Aufgabe im Betrieb ablenkt.
Doch kann ein gelegentlicher Blick in soziale Netzwerke durchaus auch produktivitätssteigernd sein. Die Dosis ist entscheidend. Wenn es klare Regeln zum Zeitraum, zur Maximalzeit pro Arbeitstag oder sogar eine Regelung ausschließlich für die Pausenzeiten gibt, muss eine negative Auswirkung auf die Produktivität nicht befürchtet werden.
Haftung des Arbeitnehmers bei nachweisbarer Kostenerhöhung durch private Internetnutzung
Während die private Nutzung des Firmenrechners zum Profilcheck bei Facebook und Co. „nur“ eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten darstellt, können Besuche anderer Websites mit Zusatzkosten einhergehen.
Sieht sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit kostenpflichtige Filme an und Sie bekommen die Rechnung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich für den entstandenen Schaden haften. Auch eine Kündigung ist hier durchaus legitim und begründet sich allein durch die Tatsache des kostspieligen Fehlverhaltens. Ein plausibler Beweis ist von Ihnen dennoch zu erbringen.
Arbeitgeberschutz: Haftungsverantwortung bei finanziellen Schäden
Das Internet ist kein Ort, an dem Gefahren ausgeschlossen und finanzielle Schäden fernab jeglicher Vorstellungskraft sind. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz über den Firmenrechner erlauben, sollten die Haftung deutlich formulieren. Erhöht sich zum Beispiel die Abrechnung für Telefon und Internet, sind strichprobenartige Kontrollen für die Klärung des Sachverhalts möglich.
Hierbei gilt zu beachten, dass der Schutz der Privatsphäre nach Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht verletzt wird. Es ist ein Spagat, der einige Fallstricke beinhaltet und auf alle Fälle viel Fingerspitzengefühl erfordert.
Der Arbeitsplatz der Zukunft – Regulierung ja, Verbot nein
Die Digitalisierung schreitet kontinuierlich voran. Inwieweit Sie sich diesem Trend anschließen und Social Media am Arbeitsplatz zustimmen, obliegt allein Ihrer persönlichen Auffassung und Einstellung zu diesem Thema. Fakt ist, dass sich die private und gewerbliche Kommunikation immer weniger voneinander trennen lassen und dass die Übergänge immer fließender werden. Ein gutes Beispiel sind vorreitende Unternehmen im Silicon Valley, wo Social Media am Arbeitsplatz Alltag ist und die Produktivität dennoch steigt.
Konsequenzen bei unerlaubten privaten „Surf-Touren“
Die Konsequenz kann von einer mündlichen Ermahnung, über die schriftliche Abmahnung bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers reichen. Ehe eine der Maßnahmen ergriffen wird, muss der Arbeitgeber genau überprüfen, wie intensiv sich der Arbeitnehmer in der Arbeitszeit mit privaten Angelegenheiten beschäftigt hat. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, die über den Zeitpunkt für eine Abmahnung oder die private Internetnutzung als Grund für eine fristlose Kündigung entscheidet. Daher gilt es für den Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen, wie schwer das Vergehen war und ob die angedachte Konsequenz in ihrer Härte zum Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten passt.

Klare Regelungen ziehen konkrete Grenzen
Grundsätzlich gilt: Formulieren Sie Ihre Aussagen konkret und ohne Auslegungsspielraum. Während ein Verbot für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz keine Definition benötigt, muss eine Erlaubnis verschiedene Faktoren beinhalten. Wichtig hierbei sind der Zeitraum, die besuchten Seiten und die Vorgabe, ob der Arbeitnehmer den Firmenrechner oder sein privates Endgerät nutzen darf. In einer Betriebsvereinbarung kann die zeitlich begrenzte und klar differenzierte Erlaubnis fixiert und von der Belegschaft durch Unterzeichnung anerkannt werden.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Internetnutzung am Arbeitsplatz
Grundsätzlich gibt es in Deutschland kein Gesetz, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verbietet. Durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) können jedoch entsprechende Vorschriften und Regeln abgeleitet werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verboten ist, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt wurde.
Viele Arbeitgeber erlauben inzwischen die Nutzung von Social Media bei der Arbeit. Wichtig ist jedoch eine klare Ansage des Arbetgebers bezüglich Dauer, Umfang und Zweck der Nutzung, damit die Produktivität und Arbeitsleistung der Mitarbeiter nicht auf der Strecke bleibt und alle anstehenden Aufgaben erledigt werden können. Es empfiehlt sich ebenfalls, die Nutzung von Social Media auf die Pausen zu beschränken.
Das hängt grundsätzlich vom jeweiligen Fall und vom Arbeitgeber ab. Konsequenzen können von einer Ermahnung über eine schriftliche Abmahnung bis hin zur Kündigung reichen. Jeder Einzelfall muss vom Arbeitgeber gesondert geprüft werden: Wie schwer war das Vergehen und welche Konsequenz ist dafür angemessen?