Betriebsunfall: Was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist

Betriebsunfall: Was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist

Die Zahlen sprechen für sich: Laut einer Erhebung der Deutschen Gesetzlichen Unfallsversicherung kam es im Jahr 2017 zu 1.064.490 Arbeitsunfällen in deutschen Betrieben.

Doch was zählt eigentlich als Arbeits- bzw. Betriebsunfall, gibt es zwischen den beiden Bezeichnungen einen Unterschied und was müssen Arbeitgeber und Personalverantwortliche tun, wenn sich ein Unfall ereignet? In diesem Artikel lesen Sie alle wichtigen Informationen rund um Betriebs- und Arbeitsunfälle.

    Arbeitsunfall: Was wird als Betriebsunfall definiert?

    Die Begriffe „Arbeitsunfall“ und „Betriebsunfall“ werden landläufig synonym gebraucht. Die korrekte Bezeichnung, die sich auch im Gesetz finden lässt, lautet jedoch „Arbeitsunfall“. Im Siebten Sozialgesetzbuch § 8 ist genau geregelt, wie sich ein Arbeitsunfall definiert.

    Demnach sind Arbeitsunfälle „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“ (§ 8 SGB VII) und die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bedeutet: Wer sich bei der Arbeit verletzt und davon körperliche oder psychische Schäden trägt oder gar zu Tode kommt, hat einen Arbeitsunfall erlitten.

    Doch das Gesetz fasst einen Arbeitsunfall noch weiter. Zu den sogenannten „versicherten Tätigkeiten“, die von der Gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt werden, zählen auch folgende Fälle:

    Der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung greift auch bei Wegen zur Kindertagesstätte oder zum Kindergarten bzw. von dort zur Arbeit – allerdings nur dann, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund ihrer „beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen“ (§ 8 SGB VII) müssen.

    Versicherungsschutz bei einem Betriebsunfall: Wer zahlt wann?

    Handelt es sich bei einem Betriebsunfall nach den oben genannten Kriterien um einen Arbeitsunfall, erhält der Arbeitnehmer Leistungen vom Versicherungsträger. Der Versicherungsträger ist dabei die gesetzliche Unfallversicherung. Doch welche Leistungen bekommen Geschädigte eigentlich? Dazu zählen:

    • Kosten für die Behandlung
    • Kosten für die Rehabilitation
    • Rentenzahlungen

    Übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden, wird der Arbeitgeber von der Haftung freigestellt. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden. Das ist dann der Fall, wenn ein Personenschaden eintritt und es nachweisbar ist, dass der Arbeitgeber den Unfall des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat.

    Wer es beispielsweise duldet oder seine Beschäftigten sogar dazu auffordert, sicherheitsrelevante Maßnahmen zu unterlassen, macht sich strafbar und muss im Falle eines Arbeitsunfalls für die Folgen aufkommen.

    Kommt es zu Sach- oder Vermögensschäden der Arbeitnehmer, steht der Arbeitgeber in der Pflicht. Denn: In solchen Fällen ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten.

    Was ist bei einem Arbeitsunfall zu tun?

    Kommt es zu einem Betriebsunfall, kommen sowohl auf den Arbeitgeber als auch auf den Arbeitnehmer bestimmte Pflichten zu. Damit der Versicherungsschutz hergestellt werden kann, ist es wichtig, einige Dinge zu beachten.

    Infografik: Schritte nach einem Arbeitsunfall: Diese Pflichten gelten als Arbeitgeber | © personalwissen.de

    Was sind die Pflichten des Arbeitnehmers?

    Je nachdem, wie schwer der Arbeitsunfall war, ist es wichtig, dass der Mitarbeiter einen Arzt aufsucht bzw. dass Sie einen Transport ins Krankenhaus veranlassen. Zunächst gilt es, die Gesundheit des Beschäftigten wiederherzustellen. Ein sogenannter „Durchgangsarzt“ untersucht und behandelt den Verletzten.

    Stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass Ihre Beschäftigten direkt nach einem Unfall zum Arzt gehen und nicht erst einen oder mehrere Tage verstreichen lassen. Halten Sie beispielsweise eine Liste von Unfallmedizinern oder Orthopäden bereit, die Sie Ihrem Mitarbeiter aushändigen können, sodass er eine Anlaufstelle hat.

    Gerade auch bei Verletzungen, die nicht der Rede wert erscheinen, ist Vorsicht geboten. Sensibilisieren Sie Ihre Belegschaft dafür, auch vermeintlich „kleine“ Vorfälle zu melden. Zieht eine Erstverletzung nämlich Folgeschäden nach sich und der Arbeitnehmer kann seine Arbeit nicht mehr wie gewohnt fortführen oder fällt sogar längere Zeit aus, kann es passieren, dass der Versicherungsschutz erlischt.

    Arbeitsunfall: Pflichten des Arbeitgebers

    Kommt es zu einem Arbeitsunfall, müssen Unternehmen den Versicherungsträger entsprechend § 193 SGB VII zeitnah – innerhalb von drei Tagen – über den Vorfall informieren. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn der Mitarbeiter länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse machen. Kommt es zu schwerwiegenden Zwischenfällen oder verstirbt ein Mitarbeiter gar, ist eine sofortige Meldung Pflicht.

    Stellen Sie ebenfalls sicher, dass Ihr Mitarbeiter fahrtüchtig ist. Falls das nicht der Fall ist, bieten Sie Ihrem Beschäftigten an, einen Angehörigen oder ein Taxi zu rufen. Gibt es beispielsweise eine betriebseigene Flotte, wäre es ebenfalls eine Möglichkeit, den Beschäftigten vom Firmenfahrer zum Arzt bringen zu lassen.

    Wie dokumentieren Sie Arbeitsunfälle richtig?

    Um alle versicherungsrelevanten Kriterien zu erfüllen, stehen Arbeitgeber in der Pflicht, Arbeitsunfälle in das sogenannte „Verbandbuch“ einzutragen. Darin werden alle im Unternehmen geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen niedergeschrieben.

    Die Experten der gesetzlichen Unfallversicherung raten, möglichst alle Unfälle festzuhalten – auch die vermeintlich kleinen. Wie bereits erwähnt hat das den Sinn und Zweck, dass der Versicherungsschutz auch für Folgeschäden besteht.

    Die Angaben im Verbandsbuch

    Damit alle formalen Kriterien erfüllt sind, sollte das Verbandbuch einige Angaben verpflichtend enthalten, so die folgenden:

    • Details zum Unfall: Zeit, Ort, Unfallhergang
    • Name des Verletzten
    • Art der Verletzung
    • durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen und Zeitpunkt
    • Name des Ersthelfers, eventuell auch von Zeugen

    Nicht nur im Verbandsbuch sind formale Kriterien von Relevanz, auch in der bereits oben genannten Unfallanzeige für die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse sollten Sie alle Angaben korrekt erfassen.

    Wie sieht die Unfallanzeige aus?

    In aller Regel wird die Unfallanzeige über einen Fragebogen gemeldet. Einige Berufsgenossenschaften bieten den Fragebogen bereits online zum Download an. Sinnvoll ist es, den Bogen in dreifacher Ausführung anzufertigen bzw. zu kopieren. Die drei Ausführungen werden wie folgt verteilt:

    1. Versicherungsträger: Der Versicherungsträger erhält den originalen Bogen. Er dient dazu, den Versicherungsanspruch zu prüfen bzw. Leistungen bereitzustellen.
    2. Unternehmen: Ein Exemplar sollte der Betrieb aufbewahren und archivieren. Gibt es einen Betriebsrat, so erhält dieser ebenfalls eine Ausfertigung.
    3. Betroffener: Das dritte Exemplar ist für den Betroffenen. Dieser hat das Recht auf eine Zweitschrift der Unfallanzeige.

    Falls Ihre Beschäftigten keinen Anspruch auf ein Duplikat erheben, ist es sinnvoll, die Mitarbeiter dennoch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch besteht.

    Was Hinweise allgemein anbelangt, gilt insbesondere bei Betriebsunfällen die Devise „Vorsorge ist besser als Nachsorge“. Machen Sie Ihr Team auf Arbeitsschutzmaßnahmen aufmerksam und halten Sie Vorgesetzte dazu an, Schutzanweisungen zu formulieren und mit Nachdruck an der Durchsetzung zu arbeiten. Nur so ist es möglich, die Anzahl der Arbeitsunfälle möglichst gering zu halten.

    FAQ: Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Arbeitsunfall

    Was ist ein Arbeitsunfall?

    Laut § 8 des Sozialgesetzbuches VII handelt es sich bei einem Arbeitsunfall um eine zeitlich eingeschränkte, äußerliche Einwirkung auf den Körper, die die Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigt und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsstelle beziehungsweise den Arbeitstätigkeiten steht. Demnach stellt auch ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit versicherungsrechtlich einen Arbeitsunfall dar.

    Was ist bei einem Arbeitsunfall zu tun?

    Bei einem Arbeitsunfall steht die Gesundheit des Arbeitnehmers an erster Stelle. Je nach Verletzungsgrad gilt es, den Notarzt zu rufen oder den Mitarbeiter zum Betriebsarzt zu bringen. Unabhängig von der Schwere des Unfalls sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitsunfall dem Versicherungsträger zu melden – und zwar innerhalb von drei Tagen. Sollte ein Mitarbeiter länger als drei Tage arbeitsunfähig sein, muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aufgeben. Zur Erfüllung der versicherungsrelevanten Kriterien sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Arbeitsunfall in das „Verbandbuch“ einzutragen.

    Was sollte bei einem Arbeitsunfall in dem Verbandbuch dokumentiert werden?

    Damit der Versicherungsschutz auch bei Folgeschäden greift, ist die Dokumentation des Arbeitsunfalles unerlässlich. Dazu gehören zunächst die Details zum Unfall (Ort, Zeit, Datum und Beschreibung des Unfallhergangs). Es folgt der Name des Verletzten sowie die Art und das Ausmaß der Verletzung. Zuletzt sollte eine detaillierte Beschreibung der durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen erfolgen. Wichtig dabei, ebenfalls Zeit und Ort zu benennen sowie den Namen des Ersthelfers und der Zeugen zu dokumentieren.

    Wer zahlt wann bei einem Arbeitsunfall?

    Bei einem Arbeitsunfall erhält der Arbeitnehmer Leistungen vom Versicherungsträger, also der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehört die Kostenübernahme für die Behandlung oder Rehabilitation. Grundsätzlich wird der Arbeitgeber also von der Haftung freigestellt. In manchen Fällen jedoch kann auch der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden. Dies ist beispielsweise bei einem Personenschaden der Fall, der nachweisbar und vorsätzlich von dem Arbeitgeber verursacht wurde. Sach- und Vermögensschäden der Arbeitnehmer sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu bezahlen.

    Autor: Redaktion Personalwissen