Entgeltfortzahlungsgesetz: Einkommenssicherung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlungsgesetz: Einkommenssicherung im Krankheitsfall

Wer als Arbeitnehmer krank ist und nicht arbeiten kann, muss sich in Deutschland erst mal keine Sorgen den Lohn machen. Auch an Feiertagen gibt es weiter Geld. Was viele Angestellte für selbstverständlich halten, ist über das Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Es sorgt dafür, dass man bei Arbeitsausfällen trotzdem mit einem Gehalt rechnen kann.

    Was ist das Entgeltfortzahlungsgesetz?

    Krank zu sein ist unangenehm und in schwereren Fällen schmerzhaft, beängstigend oder sogar lebensbedrohlich. An Arbeit ist dann nicht zu denken. Zum Glück ändert sich trotz Fehltagen – zumindest für einige Wochen – nichts am Einkommen. Das ist per Gesetz abgesichert. Wer als Angestellter arbeitsunfähig krank ist, bekommt weiter Geld – und zwar in gleicher Höhe wie der reguläre Lohn. Auch an gesetzlichen Feiertagen gibt es weiter Gehalt. In beiden Fällen bringt die Arbeitsverhinderung also nicht den Kontostand in Gefahr.

    Verankert ist die Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG oder EntgFG). Das 1994 eingeführte Gesetz regelt die Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen für Arbeitnehmer und Heimarbeiter. Das EFZG löste das Lohfortzahlungsgesetz von 1969 ab. Fachlich sind Rechtsfragen zur Entgeltfortzahlung dem Arbeitsrecht zugeordnet.

    Gehalt im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlung bei Krankheit 

    Wer angestellt arbeitet und krank ist, Reha-Maßnahmen erhält oder in Kur fährt, bekommt weiter Lohn. Maximal sechs Wochen haben Beschäftigte nach § 3 des EFZG Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit. Das gilt für einen gesundheitsbedingten Ausfall, der sechs Wochen am Stück dauert oder, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten immer wieder wegen derselben Krankheit ausfällt. Im letzteren Fall werden die Krankentage aufsummiert. Sind in der Summe sechs Wochen erreicht, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch beginnt wieder von Neuem, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Nach einer Wartezeit von 12 Monaten beginnt der Anspruch auf Lohnfortzahlung erneut, wenn der Angestellte wieder wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird und seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit 12 Monate abgelaufen sind.

    Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch. Eine Ausnahme davon gilt, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten wegen der Erkrankung kündigt oder er selbst eine fristlose Kündigung einreicht. Die Regelungen dazu finden sich in $ 8 des EFZG.

    Manche Arbeitgeber zahlen nach Ablauf der sechs Wochen für einen gewissen Zeitraum einen Zuschuss zum Krankengeld. Voraussetzung dafür ist, dass dies vorher im Einzelvertrag oder im Tarifvertrag gesondert vereinbart worden ist. Die Beihilfe soll Einkommenslücken durch das niedrigere Krankengeld ausgleichen. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine solche Zahlung nicht.

    4 Voraussetzungen für Lohnfortzahlung bei Krankheit:

    1. Das Arbeitsverhältnis besteht seit vier Wochen oder länger. Tarifverträge von können davon Ausnahmen machen, hier kann die Fristwegfallen.
    2. Der Angestellte darf nicht in der Lage sein, seine Arbeit auszuführen, muss also arbeitsunfähig sein. Je nach Beruf kann eine Krankheit in einem Fall Arbeitsunfähigkeit verursachen, im anderen nicht. So kann ein verstauchter Finger bei einem Konzertpianisten Arbeitsunfähigkeit bedeuten, bei einer Telefonistin jedoch wahrscheinlich nicht.
    3. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine Erkrankung verursacht worden sein.
    4. Der Angestellte darf nicht selbst schuld an seiner Krankheit sein. Damit sind allerdings nur grobe Verstöße gemeint.

    Dass er arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung nachweisen. Diese bekommt man im Falle von gesundheitlichen Problemen beim zuständigen Arzt – die berühmte Krankschreibung.

    Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Ebenfalls gesetzlich abgedeckt

    An gesetzlichen Feiertagen gilt Arbeitsruhe. Das bedeutet, dass die meisten Menschen in einem Beschäftigungsverhältnis an diesen Tagen nicht nur nicht arbeiten müssen. Bei einigen wichtigen Berufen gibt es davon Ausnahmen. Verankert ist sind die Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen im Arbeitszeitgesetz. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sorgt dafür, dass Arbeitnehmer für den arbeitsfreien Tag trotzdem ein Arbeitsentgelt bekommen als hätten sie gearbeitet. Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, ist im Landesrecht geregelt.

    Entgeltfortzahlungen bei Krankheit gelten auch an Feiertagen © drubig-photo – Adobe Stock

    Übrigens: Wer als Angestellter am Tag vor oder nach einem Feiertag unentschuldigt nicht bei der Arbeit erscheint, hat laut Gesetz keinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Sich selbst Arbeitszeit kürzen und damit einen zusätzlichen Brückentag bescheren kann also teuer werden.

    Berechnung der Entgeltfortzahlung: Wie viel muss ausgezahlt werden

    Wie hoch das Gehalt im Krankheitsfall und an Feiertagen sein muss, ist in § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes genau festgelegt. Grundsätzlich bekommt der Angestellte den gleichen ohn, den er auch erhalten hätte, wenn er nicht krank geworden oder der Feiertag ein normaler Arbeitstag gewesen wäre. Überstunden werden dabei nur einbezogen, wenn vorher auch regelmäßig welche geleistet wurden. In der Regel werden diese jedoch nicht in die Entgeltfortzahlung einberechnet.

    In Arbeitsverhältnissen nach Tarifvertrag können Sonderregelungen zur Berechnung angewandt werden. Zum Beispiel, wenn der Betrag nach Vorverdienstprinzip berechnet werden soll, bei dem der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit als Referenzwert dient.

    Seit 1996 ist es Unternehmen gestattet, Sondervergütungen, die ein Angestellter zusätzlich zum regulären Arbeitsgehalt zum Beispiel für gesonderte Leistungen erhält, vom Kranken-Entgelt abzuziehen. Viele Arbeitgeber machen daher leistungsbezogene Bonuszahlungen von der Zahl der Krankheitstage abhängig.

    Aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt sich ein Bruttoanspruch. Wie beim regulären Lohn müssen Steuern, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeträge auf das Entgelt gezahlt werden. Auf dem Konto landet also der gewohnte Nettobetrag.

    Erholen und Geld verdienen – Entgeltfortzahlung im Urlaub

    Auch während ihrer Urlaubstage werden Arbeitnehmer normal weiter bezahlt. Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Urlaubszeit ist ebenfalls gesetzlich abgesichert. Jedoch nicht im Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern im Bundesurlaubsgesetz. Da das Gehalt im Urlaub in gleicher Höhe ausgezahlt wird und die gängigen Abgaben darauf gezahlt werden müssen, merken Arbeitnehmer davon auf dem Kontoauszug in der Regel nichts.

    Was Arbeitnehmer tun müssen, damit es mit der Entgeltfortzahlung klappt

    In § 5 des EntgFG sind die Anzeige- und Nachweispflichten des Angestellten aufgeführt. Um seinen Anspruch auf Zahlung des Entgelts bei Krankheit zu sichern und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss man diesen Pflichten unbedingt nachkommen.

    • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber so schnell wie möglich Bescheid geben, dass er erkrankt ist. Bei leichteren Erkrankungen sollte das am ersten Krankheitstag sein. Das muss zeitnah sein, damit im Betrieb Maßnahmen getroffen werden können, um den Mitarbeiter zu vertreten.
    • Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit während eines Auslandsaufenthalts auftritt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer auch seinen Aufenthaltsort angeben.
    • Der Krankenkasse muss die betroffene Person die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitteilen.
    • Wer durch einen nicht selbst verschuldeten Unfall oder andere Fälle mit Dritthaftung erkrankt ist, sollte das dem Arbeitgeber ebenfalls mitteilen, damit dieser den Verursacher gegebenenfalls in Regress nehmen kann.
    • Nach drei Tagen ist der gelbe Schein vom Art Pflicht. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen und zwar spätestens am darauffolgenden Tag. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffende Person arbeitsunfähig ist und wie lang die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Bei der Berechnung der Kalendertage werden Wochenende und arbeitsfreie Tage mitgezählt.
    • Auch wer in Kur fährt oder stationär medizinische Rehabilitation bekommt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sobald solche Maßnahmen bewilligt werden, sollte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Beginn sowie die Dauer schnellstmöglich mitteilen, damit er für den Zeitraum eine Vertretung finden kann.
    • Wenn ein Angestellter die oben genannten Nachweise – durch eigene Schuld – nicht erbringt, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Gehalts aussetzen, bis der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht erfüllt.

    Entgeltfortzahlungsgesetz: Sicherheit für Arbeitnehmer, befristetes Risiko für Arbeitgeber

    Wer gesundheitliche Probleme hat, gerät in Deutschland nicht in eine Notlage – zumindest nicht als Arbeitnehmer. Wer als Angestellter krank wird, muss sich erst mal keine Sorgen um sein Gehalt machen. Dass weiterhin Geld aufs Konto kommt, ist gesetzlich abgesichert. So wird ermöglicht, dass sich Arbeitnehmer frei von finanziellen Sorgen von ihrer Erkrankung erholen können. Wird dabei eine Dauer von sechs Wochen überschritten, springt die Krankenkasse ein und zahlt ein reduziertes Krankengeld für den Zeitraum danach.

    Für Arbeitgeber bedeutet das Gesetz Risiken. Werden Mitarbeiter krank, müssen Unternehmen nicht nur das Arbeitsentgelt weiterzahlen, sondern gegebenenfalls eine Vertretung finanzieren. Das kann für erhebliche Kosten sorgen. Die gute Nachricht ist jedoch, dass die Fortzahlung des Lohns zeitlich befristet ist, was auch die damit verbundenen Zusatzkosten deckeln sollte.

    FAQ: Die wichtigsten Fragen rund um Entgeldfortzahlungen

    Krankheit selbst verschuldet oder nicht: Was sind grobe Verstöße?

    Um ein Recht auf Lohnfortzahlung zu haben, darf man sein Leiden nicht selbst verursacht haben. Selbst schuld ist man jedoch erst nach einem sogenannten „groben Verstoß“. Wer eine Erkältung bekommt, nachdem er im Winter ohne Jacke draußen spazieren war, hat keinen groben Verstoß begangen. Anrecht auf eine Vergütung bleibt also bestehen. Jemand, der sich aber beispielsweise unter Drogeneinfluss bei einem selbst verschuldeten Fahrradunfall den Arm bricht, ist selbst schuld an seiner Arbeitsunfähigkeit. Als selbst verursacht gelten auch Krankentage nach Schönheits-OPs oder darauffolgenden Komplikationen. Als unverschuldet gilt die Krankenzeit jedoch beispielsweise nach rechtskonformen Sterilisationen oder Schwangerschaftsabbrüchen.

    Wer zahlt nach den sechs Wochen das Gehalt?

    Wenn Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wegen der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig krank geschrieben sind, haben sie Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall das Gehalt für eine weitere Dauer dieser Krankheit nicht mehr bezahlen. Eine Ausnahme bilden einzelvertraglich oder tarifvertraglich zugesicherte Zuschüsse zum Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent vom Bruttoverdienst, jedoch nicht mehr als 90 Prozent vom Nettogehalt.
    Auch der Zeitraum, in dem der Lohnersatz gezahlt wird, hat irgendwann ein Ende. Nach 78 Wochen folgt die sogenannte Aussteuerung des Krankengeldes. Je nach Fall bekommt man dann das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder man kann Erwerbsminderungsrente beantragen. Das Arbeitsverhältnis wird dabei zunächst nicht beendet.
     

    Autor: Redaktion Personalwissen