Dienstwagen: Was passiert nach Kündigung?

Dienstwagen: Was passiert nach Kündigung?

Mobilität ist im Arbeitsleben unverzichtbar. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Unternehmen fördern diese Mobilität, indem sie ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dieser ist primär dafür gedacht, die Erledigung der Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zu ermöglichen.

    Regelmäßig räumt der Arbeitgeber aber auch das Recht auf die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs ein. Spätestens mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich aber die Frage, ob und wann der Dienstwagen wieder zurückgegeben werden muss. Hierbei kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht, die von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind.

    Muss man den Dienstwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben?

    Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstwagen grundsätzlich an den Arbeitgeber zurückzugeben. Dies ist losgelöst von dem Grund, der zum Ende der arbeitsvertraglichen Bindung geführt hat. In der Praxis bedeutet das, dass auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst die Berechtigung für die Nutzung des Dienstwagens erlischt. Dies ist auch logisch, denn sobald der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist, liegt keine Notwendigkeit für einen Dienstwagen vor.

    Probleme ergeben sich aber regelmäßig, wenn das Kündigungsschreiben strittig ist oder der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerichtlich vorgeht.

    Fallkonstellation 1: Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Freistellung des Arbeitnehmers

    Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich entweder durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer selbst gekündigt werden. Die Kündigung beendet die vertragliche Bindung zwischen den Vertragsparteien. Arbeitsmittel wie Werkzeug oder Büromaterialien müssen dabei zurückgegeben werden. Dies ergibt sich entweder explizit aus dem Arbeitsvertrag selbst oder hilfsweise aus den Vorschriften der §§ 985 und §§ 861 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB).

    Diese Regelung erstreckt sich auch auf den Dienstwagen, der durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Auch er dient der Erfüllung der Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag und ist daher zurückzugeben, sobald der Arbeitsvertrag final endet.

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen darf oder diesen lediglich im Rahmen der beruflichen Nutzung einsetzt.

    Fallkonstellation 2: Kündigung durch den Arbeitgeber mit Freistellung des Arbeitnehmers

    Wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber formgerecht und nach Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt, kann er den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeit freistellen. Dies ist rechtlich zulässig, wenn

    • das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist und nur noch für die Dauer der Kündigungsfrist weiter besteht;
    • die Kündigungsfrist kurz ist und maximal drei Monate beträgt;
    • der Arbeitnehmer über einen Urlaubs- bzw. Freizeitanspruch verfügt, der ungefähr der Kündigungsfrist entspricht.

    Fordert der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zeitgleich den Dienstwagen zurück, so kann dies missbräuchlich sein. Dies gilt beispielsweise dann, wenn dem Arbeitnehmer damit die Privatnutzung entzogen wird. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht erkannt und einer Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Insbesondere dann, wenn damit nicht nur ein Nutzungsausfall einhergeht, sondern auch die steuerliche Belastung unverändert weiter besteht, ist die Rückforderung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber nicht zulässig.

    Fallkonstellation 3: Kündigung durch den Arbeitnehmer

    Rechtlich einfacher gestrickt ist die Fallkonstellation, in der der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis kündigt. Wird bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist gearbeitet, steht dem Arbeitnehmer auch bis zu diesem Datum der Dienstwagen unverändert zur Verfügung. Steht dem Arbeitnehmer zudem das Recht auf Privatnutzung des Dienstwagens zu, dann ändert die Kündigung auch daran nichts. Der Arbeitnehmer kann dann auch bis zum letzten Tag den Dienstwagen zu privaten Zwecken nutzen. Die Privatnutzung erfolgt dann unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber die private Nutzung in keiner Weise einschränkt.

    Wichtig zu wissen: Die Privatnutzung des Dienstwagens ist aus rechtlichen Aspekten ein Lohnbestandteil. Daher ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, die Privatnutzung als sogenannten geldwerten Vorteil zu versteuern. Auch bei einer Kündigung ist es nicht zulässig, diesen Lohnbestandteil einfach einzubehalten: Der Arbeitnehmer hat bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch darauf.

    Fallkonstellation 4: Arbeitnehmer geht gerichtlich gegen die Kündigung vor

    Nicht immer ist die Kündigung der vertraglichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch gegenseitiges Einverständnis gekennzeichnet. Sehr viel häufiger ist in der Praxis dagegen die Konstellation zu finden, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist. Er wird dann – insbesondere bei einer fristlosen Kündigung – regelmäßig über eine Kündigungsschutzklage versuchen, gegen die Kündigung vorzugehen.

    Ebenso geht mit einer solchen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber fast immer die Forderung einher, dass der Dienstwagen sofort zurückgegeben werden soll. Arbeitnehmer, die dann das zuständige Arbeitsgericht zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung anrufen, trifft dann die Pflicht zur Herausgabe des Dienstwagens. Dies liegt daran, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis schwebend unwirksam wird. Dem Arbeitgeber steht dabei aber das Recht zu, den Dienstwagen zurückzufordern.

    Wichtig zu wissen: Möglicherweise stellt sich die Kündigung nach dem Prozess vor dem Arbeitsgericht tatsächlich als unwirksam heraus. Dann war auch die Rückforderung des Dienstwagens nicht zulässig. Dem Arbeitnehmer steht dann nachträglich eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Begründet wird dies durch die Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber.

    Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht zurückgibt?

    In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht zurückgibt, obwohl dem Arbeitgeber ein Recht auf Rückforderung zusteht. Rechtlich kann der Arbeitgeber dann eine Klage auf Herausgabe des Dienstwagens anstreben.

    Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

    Der Arbeitnehmer muss der Forderung des Arbeitgebers auf Rückgabe des Dienstwagens nachkommen. Dies ergibt sich oft auch aus dem Überlassungsvertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wird, bevor der Dienstwagen an den Arbeitnehmer übergeben wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung noch gar nicht geklärt ist und im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geklärt werden muss.

    Je nach Fallkonstellation kommt es aber auch vor, dass sich der Arbeitnehmer berechtigt fühlt, den Dienstwagen trotz der Aufforderung zur Rückgabe einzubehalten. Fraglich ist dann, ob es tatsächlich ein solches Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers gibt. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Zurückbehaltung bestehende Forderungen gegen den Arbeitgeber aufrechnen wollte. Hier gilt aber der Grundsatz, dass eine Aufrechnung von Forderungen in Bezug auf die dem Arbeitnehmer überlassenen Arbeitsmittel nicht zulässig ist. Der Dienstwagen kann beispielsweise nicht mit noch offenen Lohnforderungen „verrechnet“ werden. Auf den Arbeitnehmer, der den Dienstwagen entgegen der expliziten Rückforderung des Arbeitgebers behält, kommen dann möglicherweise Ansprüche auf Schadenersatz zu.

    Sonderfall: Widerruf der Privatnutzung ohne Kündigung

    Auch, wenn keine Kündigung ausgesprochen wird: Der Widerruf der Privatnutzung stellt für viele Arbeitnehmer eine spürbare Abwertung der eigenen Position dar. Arbeitsrechtlich wird dann die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Widerrufs relevant. Dies ist auch verständlich, denn die Privatnutzung des Dienstwagens ist aus rechtlicher Sicht ein fester Bestandteil des Gehalts. Fällt dieser Teil weg, wird der Arbeitnehmer auch finanziell regelmäßig deutlich schlechter gestellt.

    Dementsprechend ist auch der Widerruf der Privatnutzung nach Belieben nicht ohne weiteres möglich. Sie ist Teil des vom Arbeitgeber gewählten Vergütungsmodells. Der Arbeitnehmer hat damit einen rechtlichen Anspruch auf die Privatnutzung. Dieser gilt so lange, wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auch den Arbeitslohn zu zahlen.

    Wann gibt es eine Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

    Auch ohne eine Kündigung kann es dazu kommen, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber zurückgefordert wird. Die Situation stellt den Arbeitnehmer dann ebenfalls vor die Frage, ob ihm nicht möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht für den Dienstwagen zusteht, wenn hierfür eine Privatnutzung vereinbart wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar.

    Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens während der Urlaubszeit

    Eine mögliche Situation, in der der Arbeitgeber den Dienstwagen auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückfordern könnte, ist während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers. Dies ist allerdings gerade dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer das Recht auf Privatnutzung des Firmenwagens zusteht. Sie ist nämlich Gehaltsbestandteil und löst ausnahmslos eine entsprechende Steuerpflicht des Arbeitnehmers aus. Diese besteht auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers fort – der Fiskus macht hier keine Ausnahme. Ebenso besteht auch der Anspruch auf Lohnzahlung nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (kurz: BUrlG).

    Dementsprechend ist eine Rückforderung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber in dieser Zeit ausgeschlossen und rechtlich nicht zulässig.

    Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens während einer Erkrankung

    Ebenfalls ist eine Rückforderung des Dienstwagens denkbar während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers. Diese kann – je nach Schwere der Erkrankung – auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber sieht eine Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts vor. Sie ist in § 3a Absatz (1) des Entgeltfortzahlungsgesetzes (kurz: EntgFG) geregelt und umfasst einen Zeitraum von sechs Wochen. Ist der Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig, leistet die Krankenkasse die finanzielle Versorgung des Arbeitnehmers in Form des sogenannten Krankengeldes.

    Da die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnzahlung auch in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung besteht, besteht analog auch für den Arbeitnehmer das Recht auf seinen Dienstwagen inklusive der Privatnutzung fort. Eine Rückforderung des Firmenwagens aufgrund einer Erkrankung ist somit ausgeschlossen und unzulässig.

    Wichtig zu wissen: Der Nutzungsanspruch des Arbeitnehmers in Bezug auf den Dienstwagen besteht generell für den Zeitraum, in dem der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Im Krankheitsfall endet diese Pflicht nach sechs Wochen. Zeitgleich erlischt auch der Nutzungsanspruch auf den Dienstwagen und die dafür vereinbarte Privatnutzung.

    Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens aufgrund von Mutterschaft und Elternzeit

    Werdende Mütter und Frauen direkt nach der Entbindung haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dies wird durch die Krankenkasse gezahlt. Da sich regelmäßig eine Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und der üblichen Vergütung ergibt, ist der Arbeitgeber zum Ausgleich verpflichtet. Analog dazu ist er auch verpflichtet, während der Zeit des Mutterschutzes den Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.

    Die Situation ändert sich aber, wenn sich die frisch gebackene Mutter nach dem Mutterschutz in die Elternzeit verabschiedet. Den Arbeitgeber trifft dann keine Pflicht mehr zur Zahlung des Gehalts. Zeitgleich erlischt auch der Nutzungsanspruch auf den Dienstwagen und die damit einhergehende Berechtigung zur Privatnutzung.

    Autor: Redaktion Personalwissen