Arbeitsstättenverordnung: Alle Infos für Arbeitgeber

Arbeitsstättenverordnung: Alle Infos für Arbeitgeber

In dieser Verordnung finden Sie Regelungen zum Schutz von Beschäftigten am Arbeitsort sowie zur Vorbeugung und Verhütung von Arbeitsunfällen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beinhaltet Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten eines Betriebs. Darin enthaltenen Regelungen basieren auf Richtlinien der EU* und sind deren Umsetzung im deutschen Recht. Die Arbeitsstättenverordnung bietet nicht selten eine Rechtsgrundlage für Fälle, die im Arbeitsschutzgesetz nicht ausreichend erfasst sind.

*EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG, Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, Richtlinie 92/57/EWG Anhangs IV Teil A und B des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Was ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt?

    Die Arbeitsstättenverordnung enthält 10 Paragrafen mit Verfügungen sowie einen Anhang mit Anforderungen an Arbeitsstätten. Primär sollen so Arbeitsunfälle vermieden werden, die vom Arbeitsschutzgesetz nicht abgedeckt werden. Vorgaben und Schutzziele sind meist weniger konkret, sondern allgemein formuliert, so dass Arbeitgeber einen relativ großen Gestaltungsspielraum hinsichtlich deren Umsetzung erhalten. 

    Inhalte der Arbeitsstättenverordnung

    • Schutzziele und Regelungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
    • Vorschriften zum Nichtraucherschutz
    • Vorschriften für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte

    Inhalte des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung

    1. Abschnitt: Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte
    2. Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren (Absturz, Brände, Fluchtwege etc.)
    3. Abschnitt: Wesentliche Arbeitsbedingungen 
    4. Abschnitt: Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte
    5. Abschnitt: Ergänzende Anforderungen für nicht allseits umschlossene/im freien liegende Arbeitsstätten
    6. Abschnitt: Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

    Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

    Um die Schutzziele und Anforderungen an Betriebe in die Praxis umzusetzen, stellt der Ausschuss für Arbeitsstätten die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bereit. Diese enthalten Maßnahmen und Durchführungshilfen, mittels derer die Schutzziele und Anforderungen an Betriebe umgesetzt werden können, wodurch Arbeitgebern vieles erleichtert wird. Die Anwendung dieser technischen Regeln ist jedoch freiwillig, wenn auf anderem Wege sichergestellt werden kann, dass die Schutzzielvorgaben eingehalten werden.

    Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) treten nach Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Kraft.

    Wen schützt die Arbeitsstättenverordnung?

    Grundsätzlich schützt die Verordnung alle Beschäftigten in einem Betrieb. 

    Zu den Beschäftigten zählen:

    • Arbeitnehmer
    • Arbeitnehmerähnliche Personen
    • Auszubildende
    • Beamte
    • Richter
    • Soldaten
    • Beschäftige in Werkstätten für Behinderte
    Verordnung, Regelung, ArbStättV
    Die Gesundheit der Beschäftigten wird durch die ArbStättv berücksichtigt © Stockwerk-Fotodesign – Adobe Stock

    Nicht von der Verordnung geschützt werden:

    •  Besucher der Betriebsstätte
    •  Lieferanten
    •  Angehörige von Beschäftigten

    Zwar sind auch diese Personengruppen vom Arbeitgeber vor Gefahren auf der Arbeitsstätte zu schützen, jedoch leiten sich die notwendigen Maßnahmen nicht aus der Arbeitsstättenverordnung ab. 

    Welche Arbeitgeber sind von der Verordnung betroffen?

    Die Arbeitsstättenverordnung gilt für folgende Arbeitgeber:

    • Natürliche Personen (z. B. Ärzte, Landwirte, Kaufleute etc.)
    • Juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine)
    • Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG)
    • Behörden

    Welche Arbeitsstätten sind von der Verordnung betroffen?

    Die Verordnung gilt für folgende Arbeitsstätten mit Sitz in Deutschland oder im Ausland, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen:

    • Private Arbeitsstätten 
    • Öffentliche Arbeitsstätten 
      • Betriebe und Verwaltungsstellen der Länder und Gemeinden
      • Anstalten des öffentlichen Rechts
    • Arbeitsstätten gemeinnütziger Arbeitgeber
    • Arbeitsstätten kirchlicher Arbeitgeber 

    Von der Verordnung ausgenommen sind:

    • Betriebe, die dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen 
    • Hausangestellte in privaten Haushalten
    • Sonderfälle (ganz oder teilweise ausgenommen)

    Sonderfälle: Keine oder eingeschränkte Geltung

    Die Verordnung gilt in einigen Fällen nicht oder nur eingeschränkt. Dies ist von der Branche sowie von bestimmten Arbeitsbedingungen abhängig.

    Branchen ohne Geltungsanspruch der Arbeitsstättenverordnung

    Da die in der Verordnung formulierten allgemeinen Sicherungsvorschriften nicht ausreichen würden, sind folgende Branchen davon ausgenommen:

    • Betriebe im Reiseverkehr
    • Betriebe im Marktverkehr
    • Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr

    Unabhängig von Branche und Orts-/Betriebsverbundenheit gelten jedoch grundsätzlich immer die Regelungen zum Nichtraucherschutz und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. 

    Telearbeitsplätze

    Für sogenannte Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung lediglich eingeschränkt, wenn der Telearbeitsplatz von anderen Arbeitsplätzen des Betriebes abweicht, beispielsweise im Home Office.

    Zu beachten sind in solchen Fällen ausschließlich:

    • Gefährdungsanalysen bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes (§ 3 ArbStättV)
    • Unterweisung der Beschäftigen (§ 6 ArbStättV)
    • Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Anhang Nr. 6 ArbStättV)

    Bildschirmarbeitsplätze

    Auch bei der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen gilt die Arbeitsstättenverordnung nur mit Einschränkungen.

    Verordnung, Regelung, ArbStättV
    Auch Bildschirmarbeitsplätze bergen Gesundheitsrisiken © industrieblick – Adobe Stock

    Hierzu zählen:

    • Bedienerplätze von Maschinen mit Bildschirmgeräten
    • Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten
    • Tragbare Bildschirmgeräte zur ortsveränderlichen Verwendung (nur wenn diese regelmäßig an verschiedenen Arbeitsplätzen verwendet werden)
    • Rechenmaschinen
    • Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit Daten- und Messwertanzeigevorrichtung
    • Schreibmaschinen klassischer Bauart mit Display

    Weitere Ausnahmen

    Für folgende Arbeitsplätze in ihrer Gesamtheit hat die Arbeitsstättenverordnung ebenfalls keine Geltung:

    • Mobile Arbeit
    • Außendienstarbeitsplätze
    • Arbeitsplätze in Fremdbetrieben
    • Ausnahmen laut Zulassung von Bund oder Bundesländern (z. B. bei Soldaten), wobei in solchen Fällen Ersatzschutzmaßnahmen vorgenommen werden müssen

    Ab welchem Zeitpunkt gilt die Arbeitsstättenverordnung?

    Die Verordnung gilt bereits ab dem Zeitpunkt, an dem eine Arbeitsstätte errichtet und nicht erst, wenn diese in Betrieb genommen wird. Insofern ist bereits bei der Abnahme von Gebäuden oder Gebäudeteilen sicherzustellen, dass die in der Verordnung enthaltenen Arbeitsstättenmaßgaben zum Schutz der Beschäftigten eingehalten werden. 

    Was gehört zu einer Arbeitsstätte?

    Eine Arbeitsstätte umfasst sowohl alle Räumlichkeiten eines Betriebes oder einer Baustelle sowie das komplette Gelände, das von Arbeitnehmern betreten werden kann.

    Räumlichkeiten

    • Arbeitsräume
    • Lager-, Maschinen- und Nebenräume
    • Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräume
    • Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume
    • Verkehrs- und Fluchtwege
    • Notausgänge
    • Unterkünfte

    Für den Betrieb notwendige Einrichtungen

    • Sicherheitsbeleuchtungen
    • Feuerlöscheinrichtungen
    • Energieverteilungsanlagen
    • Türen/Tore
    • Verkaufsstände im Freien (bei Ladengeschäften)

    Autor: Redaktion Personalwissen