Anstellungsvertrag – Dies sollten Sie wissen

Anstellungsvertrag – Dies sollten Sie wissen

Arbeitsvertrag und Anstellungsvertrag – im Alltag bzw. in der Laiensphäre verwenden wir alle diese beiden Begriffe synonym, so als gäbe es keinen Unterschied.

Rechtlich gesehen ist das natürlich nicht ganz richtig. Denn der Anstellungsvertrag bezeichnet die Verträge für Tätigkeiten „höherer Art“, z. B. für Ärzte, GmbH-Geschäftsführer, Gesellschafter oder leitende Angestellte.

    Was ist der Unterscheid zwischen Arbeitsvertrag und Anstellungsvertrag?

    Das Duell Arbeitsvertrag vs. Anstellungsvertrag kann man auch als Duell Handarbeit gegen Kopfarbeit verstehen. Deswegen gibt es auch kaum Anstellungsverträge im Gleitzonenarbeitsverhältnis auf geringfügiger Basis oder Anstellungsverträge im Minijob-Bereich (Ausnahme im öffentlichen Dienst). Es ist allgemein bekannt, dass der Bereich der Gleitzone und Minijobber durch die typischen Arbeiter besetzt ist, wie etwa Reinigungskräfte, Schreibservices, Aushilfen zur Saisonarbeit oder Pizzaboten.

    Inhaltlich aber gilt für beide Verträge die Vertragsfreiheit, für beide Vertragsarten gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sprich: beide können befristet wie auch unbefristet eingegangen werden, und zwar als Teilzeitstelle oder Vollzeitjob. Es kommt ganz auf den Einzelfall an.

    Geschäftsführer – Arbeitsvertrag oder Anstellungsvertrag?

    Wenn Sie mich fragen, in welchem Bereich man typischerweise einen Anstellungsvertrag findet, muss ich gleich an den GmbH-Geschäftsführer denken. Meistens wird vor Aufnahme der Geschäftsführung ein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen, manchmal wird darauf aber auch verzichtet. Schädlich ist das nicht, aber auch nicht zu empfehlen. Beide Seiten tun sich leichter, wenn ein schriftlicher Anstellungsvertrag vorliegt, in dem die wesentlichen Punkte geregelt sind, wie etwa

    • Gehalt
    • Befristung
    • Urlaub
    • Vertretungsbefugnis
    • Kündigungsfrist Anstellungsvertrag.

    Und ganz wichtig: Sollte ein Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis heraus in die Geschäftsführung aufsteigen, muss im Geschäftsführervertrag auch vermerkt sein, was mit dem ursprünglichen Arbeitsvertrag geschehen soll. Oft laufen beide Verträge nebeneinander her, was spätestens im Fall der Trennung bzw. Abberufung aus der Geschäftsführung für Ärger sorgt.

    Geschäftsführer einer UG

    Die UG ist wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft. Dies hat zur Folge, dass auch hier wie bei der GmbH ein Geschäftsführer bestellt werden muss. Und die Gemeinsamkeiten gehen noch weiter: Denn die Geschäftsführerverträge gleichen sich auch inhaltlich, der Vertrag für einen GmbH-Geschäftsführer kann auf einen UG-Geschäftsführer umgeschrieben werden und umgekehrt.

    Geschäftsführer ohne Anstellungsvertrag

    Da die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers im Gesetz geregelt sind, verzichten viele auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag. Das läuft meistens auch über viele Jahre gut. Dennoch sollte auf diesen nicht verzichtet werden, da hier die gegenseitigen Rechte und Pflichten niedergelegt werden. Dies erleichtert im Einzelfall die Beweisbarkeit von Ansprüchen und sichert auch ab.

    Denn was, wenn im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung der Geschäftsführer behauptet, er sei in Wahrheit nur Arbeitnehmer? Dann kann dies mit einem guten Vertrag schon ein Stück weit widerlegt werden. Daneben gibt es noch den Geschäftsführer ohne Anstellungsvertrag und ohne Gehalt. Bei Neugründungen wird der Geschäftsführer meist erst ehrenamtlich tätig, bis die Gesellschaft in der Gewinnzone ist. Dann wird er vergütet.

    Anstellungsvertrag Gesellschafter

    Gesellschafter einer GmbH können durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer ernannt werden. Hier ist zwingend ein Anstellungsvertrag erforderlich, da sonst keine steuerliche Anerkennung erfolgen wird.

    Kaufmännischer Angestellter

    Der Anstellungs-Vertrag für kaufmännische Angestellte regelt deren Beschäftigungsverhältnis. Zu Nachweiszwecken sollte er immer schriftlich niedergelegt werden, Regelunge sollten hier insbesondere zu den Bereichen Aufgabenstellung, Arbeitszeit und Gehalt erfolgen.

    Leitender Angestellter

    Beim leitenden Angestellten spricht man bewusst vom Anstellungs-Vertrag und  nicht vom Arbeitsvertrag. Dadurch soll die Nähe zum Arbeitgeberlager dargestellt werden, der Leitende soll sich zum Arbeiter und dem Arbeitsvertrag abgrenzen. Neben den üblichen Punkten sind normalerweise auch die folgenden Punkte geregelt im Vertrag geregelt:

    • Urlaub
    • Gehalt
    • Arbeitszeit
    • Arbeitsaufgabe,
    • Zugehörigkeit zum BetrVG
    • Verschwiegenheit, des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
    • Vertretungsbefugnis
    • Prokura

    Vorstand

    Auch ein (Firmen-)Vorstand braucht einen Anstellungsvertrag. Dieser ist allerdings kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag. Steigt ein Arbeitnehmer zum Vorstand auf, ist eine Änderung und Anpassung des Arbeitsvertrags unbedingt notwendig. Denn der Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer passt nicht auf den Anstellungsvertrag des Vorstands. Der Arbeitnehmer wird vollständig in den Betrieb integriert und unterliegt dem Direktionsrecht. Dies passt so für den Vorstand nicht, denn der muss frei handeln können.

    Anstellungs-Vertrag im Gleitzonenarbeitsverhältnis

    Der Anstellungsvertrag im Gleitzonenverhältnis regelt die Arbeitsverhältnisse, deren Gehalt sich von 450,01 bis 850 € monatlich bewegt. Hier gelten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten – diese Arbeitsverhältnisse werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich entlastet, die Abgabelast ist in je nach Gehaltsstufe gestaffelt. In der Gleitzone findet man fast ausschließlich Arbeitnehmer, keine Angestellten.

    Autor: Redaktion Personalwissen