Seit diesem Jahr sind alle gesetzlichen Krankenkassen zur Erhebung von Säumniszuschlägen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Lesen Sie hier, wie Sie Verspätungen und damit verbundene „Extra-Zahlungen“ vermeiden.
Unternehmen benötigen z. B. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der sie ihre Zuverlässigkeit nachweisen. In dem Dokument bescheinigen die Einzugsstellen Arbeitgebern unter anderem, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge stets pünktlich angemeldet und abgeführt haben. Ab 1.7.2026 gelten für die Beantragung ein paar neue Regeln
Bereits seit 2017 arbeiten Sie mit dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) und den damit verbundenen Auskunftspflichten im Hinblick auf die Entlohnung. Ab Juni 2026 werden sich die Vorgaben nochmals verschärfen. So sieht es jedenfalls die Entgelttransparenzrichtlinie vor, die bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Da Sie der Entgeltexperte Ihres Unternehmens sind, bringen die neuen Pflichten jede Menge neue Aufgaben für Sie mit sich. Sind Sie darauf vorbereitet?
Bereits im Jahr 2024 wurde mit dem Qualifizierungsgeld ein neues Instrument für Arbeitgeber eingeführt. Es ermöglicht Unternehmen, mit Weiterbildung auf eine wirtschaftliche Schieflage zu reagieren und dabei eine Förderung in Anspruch zu nehmen. Plant Ihr Unternehmen im Jahr 2026 Qualifizierungsgeld ein, gilt es für Sie als Entgeltabrechner, die Abwicklung und Abrechnung der Leistung betriebsprüfungssicher zu handhaben. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie genau Sie hierbei vorgehen.
Der 1.7. ist für Sie als Entgeltabrechner jedes Jahr ein besonders wichtiges Datum: Der Stichtag entscheidet bei Neueinstellungen darüber, wie viel Urlaub ein neuer Mitarbeiter im aktuellen Jahr erhält.
Das folgende Szenario kann während der Urlaubssaison wieder häufiger auftreten: Ein Beschäftigter teilt Ihnen aus den Ferien mit, er sei krank. Deshalb fordert er die entsprechende Zahl an Urlaubstagen wieder zurück. Um seine Urlaubstage zurückzuerhalten, muss der Mitarbeiter allerdings umgehend richtig reagieren.
Zum 1.1.2026 wurde die Möglichkeit, kurzfristig beschäftigte Aushilfen einzustellen, erweitert – allerdings nur für landwirtschaftliche Betriebe. In allen anderen Unternehmen bleibt es voraussichtlich bei der bisherigen Zeitgrenze. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Ihr Unternehmen von der Neuregelung in der kommenden Sommersaison profitieren kann.