Bisher hatten Krankenkassen bei verspäteten Beitragszahlungen oder Beitragsnachweisen einen gewissen Ermessensspielraum. Das heißt, sie konnten auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichten. Ab 2026 gilt aber: Für nicht oder verspätet gezahlte Beiträge müssen Zuschläge erhoben werden – ohne Ausnahme. Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ab, zahlen Sie für jeden angefangenen Monat der Verspätung einen Zuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge.
Vorsicht auch beim SEPA-Mandat
Selbst wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug erteilt und damit die pünktliche Zahlung sichergestellt haben, sollten Sie kontrollieren, ob auch Ihre Beitragsnachweise pünktlich bei der Einzugsstelle eintreffen. Wenn Sie den Beitragsnachweis verspätet einreichen und dieser ein höheres Soll als die Beitragsschätzung ausweist, muss die Einzugsstelle einen Zuschlag erheben.
