Lohnsteuer und Sozialversicherung

Achtung, neue Säumnis-Regeln! Wie Sie seit dem 1.1.2026 unnötige Zahlungen vermeiden

Seit diesem Jahr sind alle gesetzlichen Krankenkassen zur Erhebung von Säumniszuschlägen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Lesen Sie hier, wie Sie Verspätungen und damit verbundene „Extra-Zahlungen“ vermeiden.

Britta Schwalm

20.04.2026 · 1 Min Lesezeit

Bisher hatten Krankenkassen bei verspäteten Beitragszahlungen oder Beitragsnachweisen einen gewissen Ermessensspielraum. Das heißt, sie konnten auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichten. Ab 2026 gilt aber: Für nicht oder verspätet gezahlte Beiträge müssen Zuschläge erhoben werden – ohne Ausnahme. Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages ab, zahlen Sie für jeden angefangenen Monat der Verspätung einen Zuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge.

Vorsicht auch beim SEPA-Mandat

Selbst wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug erteilt und damit die pünktliche Zahlung sichergestellt haben, sollten Sie kontrollieren, ob auch Ihre Beitragsnachweise pünktlich bei der Einzugsstelle eintreffen. Wenn Sie den Beitragsnachweis verspätet einreichen und dieser ein höheres Soll als die Beitragsschätzung ausweist, muss die Einzugsstelle einen Zuschlag erheben.

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