Befindet sich ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt seiner Erkrankung im Urlaub, gilt: Ihr Unternehmen zahlt ihm für seine Erkrankungstage Entgeltfortzahlung und er kann sich die entsprechenden Urlaubstage gutschreiben lassen (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Das gilt aber nur, wenn er selbst erkrankt. Wird das Kind eines Beschäftigten krank, fällt der Urlaub zwar unter Umständen ebenfalls ins Wasser. Eine „Rückgabe“ der Urlaubstage gibt es hierbei aber nicht.
Umgehender Nachweis ist nötig
Voraussetzung für die Gutschrift der Urlaubstage und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass der betreffende Mitarbeiter Ihnen die Krankheitstage nachweist. Hierfür muss sich der Mitarbeiter umgehend melden und Ihnen auch die ärztliche Bescheinigung zukommen lassen bzw. dafür sorgen, dass diese zum Abruf bereitsteht. Nur, wenn er diese Verpflichtungen erfüllt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf eine Gutschrift der Urlaubstage.
