Aushilfen bleiben vollständig sozialversicherungsfrei und damit für den Arbeitgeber besonders günstig, wenn sie kurzfristig beschäftigt werden. Kurzfristigkeit liegt vor, wenn ein Beschäftigter maximal 70 Arbeitstage oder 3 Monate im Jahr als kurzfristig beschäftigte Aushilfe arbeitet. Zum 1.1.2026 wurde die zugrunde liegende Regelung in § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geändert. Dadurch können kurzfristig beschäftigte Aushilfen in landwirtschaftlichen Unternehmen jetzt 15 Wochen oder 90 Arbeitstage sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
Was ist ein landwirtschaftlicher Betrieb?
Die Erweiterung zielt nur auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab. Sie gilt zum Beispiel nicht für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb desselben Unternehmens. Für die Bestimmung der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Sinne ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025), Abschnitt A, Abteilung 01 maßgeblich.
