Personal aktuell 26.08.2026

Sonderausgabe: Schluss mit dem Mythos vom unkündbaren Mitarbeiter!

Dieses Unternehmen hatte Erfolg bei der Trennung von einem „unkündbaren“ Mitarbeiter

Download PDF
Sonderkündigungsschutz: Noch mehr Schutz für Eltern in der Elternzeit!
Schon der übliche normale „allgemeine Kündigungsschutz“ stellt für viele Arbeitgeber eine große Hürde dar. Aber richtig schwierig wird es dann, wenn es um die Trennung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz geht. Oft heißt es dann, diese seien „unkündbar“. Auch Eltern in Elternzeit genießen diesen Sonderkündigungsschutz. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Kündigungsschutz von Eltern in Elternzeit noch einmal gestärkt (BAG, 18.6.2026, Az. 2 AZR 213/25).
Wann Sie während der Elternzeit ausnahmsweise kündigen dürfen
Mitarbeiter in Elternzeit genießen ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Aber auch dieser Schutz gilt nicht unbegrenzt. In Ausnahmefällen können Sie den Sonderkündigungsschutz mit Zustimmung der zuständigen Behörde „knacken“.
Niemand ist unkündbar – auch Betriebsräte nicht
Selbst Betriebsratsmitglieder sind nicht unantastbar! Auch wenn sie Sonderkündigungsschutz genießen. Zwar können Sie diesem Personenkreis nicht ordentlich kündigen, aber eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist möglich und durchsetzbar!
Auch bei Mitarbeitern in der Pflegeauszeit ist eine Kündigung möglich und erlaubt
Mitarbeiter, die Rechte nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen und Angehörige pflegen, genießen besonderen Kündigungsschutz. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme! Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch von diesen Mitarbeitern trennen. Zwar sind die Hürden hierfür hoch, aber nicht unüberwindbar.

Arbeitshilfen

  • Checkliste: Sonderkündigungsschutz
  • Musterformulierung: Zulassung der Kündigung
  • Musterformulierung: Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Landesbehörde
  • Musterformulierung: Antrag auf Kündigung