Besonderer Kündigungsschutz für Mitarbeiter in Elternzeit
Mitarbeitern in Elternzeit dürfen Sie während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen, § 18 Abs. 1 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der Sonderkündigungsschutz entfällt mit dem Ende der Elternzeit. Er beginnt aber nicht erst mit der Elternzeit, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Mitarbeiter die Elternzeit verlangt, frühestens aber 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
