Sonderkündigungsschutz: Noch mehr Schutz für Eltern in der Elternzeit!
Schon der übliche normale „allgemeine Kündigungsschutz“ stellt für viele Arbeitgeber eine große Hürde dar. Aber richtig schwierig wird es dann, wenn es um die Trennung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz geht. Oft heißt es dann, diese seien „unkündbar“. Auch Eltern in Elternzeit genießen diesen Sonderkündigungsschutz. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Kündigungsschutz von Eltern in Elternzeit noch einmal gestärkt (BAG, 18.6.2026, Az. 2 AZR 213/25).
Der Fall: Elternzeit in vier Abschnitten beantragt
In diesem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der seit dem 1.7.2024 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt war. Der Mitarbeiter beantragte Elternzeit, und zwar für vier Zeiträume zwischen dem 11.7.2024 und dem 10.7.2027. Für den 2. Abschnitt zwischen dem 11.11.2024 und dem 10.7.2025 stellte er zusätzlich einen Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin stimmte dem Wunsch auf Elternzeit und der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte sie allerdings später das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Mitarbeiter nicht in Elternzeit.
Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Auffassung, dass er sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berufen könne, zumal er ab dem 11.11 2024 Elternzeit beantragt hatte. In den ersten beiden Instanzen bekam der Mitarbeiter Recht.
§ Das Urteil: Mehr Schutz für Eltern in Elternzeit
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