Für kirchliche Arbeitgeber gelten so einige Besonderheiten. Dies macht sich auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bemerkbar. Unter bestimmten Voraussetzungen darf hiernach eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion erfolgen. Im nachfolgenden
Fall ging es dabei speziell um die Religion als Einstellungsvoraussetzung.
