Einstellung: Einrichtungen von Religionsgemeinschaften können Kirchenzugehörigkeit verlangen
Für kirchliche Arbeitgeber gelten so einige Besonderheiten. Dies macht sich auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bemerkbar. Unter bestimmten Voraussetzungen darf hiernach eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion erfolgen. Im nachfolgenden
Fall ging es dabei speziell um die Religion als Einstellungsvoraussetzung.
Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland schrieb als Arbeitgeber eine auf 2 Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig
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