Der Fall:
Ein Tierfutterproduzent beschäftigte einen Maschinenführer. Der Maschinenführer hatte im August 2024 drei Wochen Urlaub genommen und sich für die anschließende Woche krankgemeldet. Im August 2025 nahm er ebenfalls drei Wochen Urlaub. Während des Urlaubs bat er seinen Arbeitgeber, den Urlaub um eine Woche zu verlängern. Dabei berief er sich darauf, dass er mit seiner Freundin in Rumänien im Urlaub sei und diese im Krankenhaus liege, mit ungewissem Entlassungsdatum. Der Arbeitgeber lehnte die Verlängerung des Urlaubs aber ab.
Am Morgen des ersten Arbeitstags nach dem Urlaub legte der Mitarbeiter für die gesamte Woche eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte für diese Woche aber die Lohnfortzahlung. Für ihn war ersichtlich, dass der Maschinenführer seinen Urlaub durch die „krank gefeierte“ Woche verlängerte. Der Maschinenführer klagte auf Lohnfortzahlung. Er berief sich auf den Beweiswert der AU-Bescheinigung und entband sogar seinen Hausarzt von der Schweigepflicht.
§ Das Urteil:
Das Arbeitsgericht (ArbG) Heilbronn ließ ihn aber abblitzen und gab dem Arbeitgeber recht. Der Grund: Das Gericht habe erhebliche Zweifel an der Krankheit des Arbeitnehmers gehabt. Dafür genügte es dem Gericht, dass die AU-Bescheinigung erst am Morgen des ersten Arbeitstags vorgelegt worden sei und der Maschinenführer auch im Vorjahr an seine drei Wochen Urlaub eine Woche Krankheit angehängt hatte.
Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei unter diesen Umständen erschüttert. Die Aussage des Hausarztes war unergiebig geblieben, weil sich dieser nicht einmal daran erinnern konnte und sich auch aus seinen Unterlagen nichts ergab, dass er den Maschinenführer tatsächlich untersucht oder nur auf einen Anruf hin krankgeschrieben hatte (ArbG Heilbronn, Urteil vom 27.03.2026, Az.: 7 Ca 314/25).
Meine Empfehlung:
Der „gelbe Schein“ hat einen hohen Beweiswert. Die Gerichte glauben den Angaben des Arztes, soweit Sie nicht klare Anhaltspunkte dafür vorbringen können, dass das Attest nicht ordnungsgemäß erstellt wurde oder Ihr Arbeitnehmer gleichwohl arbeitsfähig war.
Prüfen Sie deshalb jedes Attest nach dem Abruf anhand folgender Checkliste, ob es sich dabei um eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung handelt. Wenn Sie nur eine Frage mit Nein beantworten, können Sie die Entgeltfortzahlung so lange verweigern, bis Ihr Mitarbeiter eine ordnungsgemäße Bescheinigung erbringt oder seine Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachweist.
Wie Sie den Krankenschein in Zweifel ziehen
Auch einen formal korrekten Krankenschein müssen Sie nicht immer akzeptieren. Erschüttert werden kann sein Beweiswert durch konkrete Umstände, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen…
Dies kann sich ergeben aus
- der Person des ausstellenden Arztes (z. B. weil er für äußerst „großzügige“ Krankschreibungen bekannt ist),
- Verstößen gegen die AU-Richtlinie (z. B. unzulässige Rückdatierung),
- dem Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. bei Ankündigung der Krankheit) oder
- auffälligen zeitlichen Zusammenhängen.
Mitarbeiter muss Arbeitsunfähigkeit beweisen
Ist der Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttert, muss Ihr Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit vollständig nachweisen.
Hierfür muss er insbesondere
- seine Erkrankung und die daraus folgenden Einschränkungen erläutern,
- ärztliche Anordnungen und Verhaltensmaßregeln darlegen,
- auf die konkreten Verdachtsmomente eingehen und
- die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.