Arbeitsrecht

Vierte „Urlaubswoche“ weckt Zweifel an der Krankheit

Die ärztliche AU-Bescheinigung genießt per Gesetz einen erheblichen Beweiswert für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Gleichwohl brauchen Sie nicht jedes Attest, das Ihre Mitarbeiter vorlegen, auch so zu akzeptieren.
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Burkhard Boemke

16.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Tierfutterproduzent beschäftigte einen Maschinenführer. Der Maschinenführer hatte im August 2024 drei Wochen Urlaub genommen und sich für die anschließende Woche krankgemeldet. Im August 2025 nahm er ebenfalls drei Wochen Urlaub. Während des Urlaubs bat er seinen Arbeitgeber, den Urlaub um eine Woche zu verlängern. Dabei berief er sich darauf, dass er mit seiner Freundin in Rumänien im Urlaub sei und diese im Krankenhaus liege, mit ungewissem Entlassungsdatum. Der Arbeitgeber lehnte die Verlängerung des Urlaubs aber ab.

Am Morgen des ersten Arbeitstags nach dem Urlaub legte der Mitarbeiter für die gesamte Woche eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte für diese Woche aber die Lohnfortzahlung. Für ihn war ersichtlich, dass der Maschinenführer seinen Urlaub durch die „krank gefeierte“ Woche verlängerte. Der Maschinenführer klagte auf Lohnfortzahlung. Er berief sich auf den Beweiswert der AU-Bescheinigung und entband sogar seinen Hausarzt von der Schweigepflicht.

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