Privatnutzung: Keine Überschreitung des pfändbaren Teils!
Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung kann ein großer Motivationsfaktor für Ihre Mitarbeiter sein. Doch Achtung, auch hier gibt es Fallstricke. Die Privatnutzung ist ein Sachbezug und dieser darf nicht in einem unzulässigen Verhältnis zum eigentlichen
Geldlohn stehen. Anderenfalls droht Ihnen eine Auszahlung des Sachwerts, obwohl der Dienstwagen privat genutzt worden ist.
Ein Arbeitnehmer war seit Juni 2013 bei seinem Arbeitgeber tätig. Ihm wurde auf Grundlage eines Zusatzvertrags vom 01.03.2014 ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Betriebs des Fahrzeugs trug der Arbeitgeber. Neben dem geldwerten Vorteil für den Dienstwagen erhielt der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt, das von Januar 2017 von 3.850 EUR bis April 2020 auf 4.285 EUR stieg. Der Arbeitnehmer verlangte eine Nachzahlung für den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2020 in Höhe von ca. 12.300 EUR. Der vom Arbeitgeber geleistete Sachbezug übersteige den pfändbaren Teil seines Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber müsse beachten, dass er seiner Ehefrau gegenüber und 2 Kindern unterhaltsverpflichtet sei. Der Arbeitgeber weigerte sich, neben der Dienstwagenüberlassung nochmals deren Wert in Geld auszuzahlen. Bei der konkreten Berechnung sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ebenfalls berufstätig und daher nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei.
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