In angespannten Zeiten kann es für Sie als tarifgebundenen Arbeitgeber wichtig sein, freiwillige übertarifliche Zahlungen auf eine Tariflohnerhöhung anzurechnen. Aber Vorsicht: Eine Anrechnung nur bei einzelnen Mitarbeitern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (sofern vorhanden) und ist sonst unwirksam (Arbeitsgericht Bielefeld, 11.2.2026, 6 Ca 1399/25).

