Sommeraushilfen: Was die längeren Zeitgrenzen der Landwirtschaft für alle anderen Branchen bedeuten
Normalerweise können Sie kurzfristig beschäftigte Aushilfen für bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr sozialabgabenfrei beschäftigen. Nur für landwirtschaftliche Betriebe gilt seit diesem Jahr eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Da mehrere Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden, stellt sich die Frage: Wie genau wird gerechnet, wenn Sie als Arbeitgeber außerhalb der Landwirtschaft eine Aushilfe beschäftigen, die in diesem Jahr bereits in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war oder dort noch tätig werden möchte?
Günstiger als mit kurzfristig Beschäftigten geht es nicht
Kurzfristig Beschäftigte sind für Sie als Arbeitgeber besonders attraktiv. Denn für sie fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Hiervon dürfen Sie ausgehen, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: