Jetzt höchstrichterlich bestätigt: Der Auslieferungsbeleg des Einwurfeinschreibens ist kein Zustellungsbeweis
Sie wollen einem Mitarbeiter, der krankheitsbedingt nicht im Betrieb anwesend ist, kündigen oder ihn zum betrieblichen Eingliederungsmanagement
(BEM) einladen? Dann war es in der Vergangenheit halbwegs sicher, auf ein Einwurfeinschreiben zurückzugreifen.
Die Gerichte akzeptierten den von der Post ausgestellten Auslieferungsbeleg (nicht den Ausdruck der Sendungsverfolgung!) zum Nachweis,
dass und wann das Schreiben dem Mitarbeiter zugegangen war. Doch damit ist es nun vorbei. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt erstmals entschieden und damit die Vorentscheidung aus Hamburg bestätigt (BAG, 7.5.2026, 2 AZR 184/25).
Ein Arbeitnehmer war seit 2020 immer wieder arbeitsunfähig und verursachte hierdurch erhebliche Entgeltfortzahlungskosten. Der Arbeitgeber lud ihn deshalb im Oktober 2023 per Einwurfeinschreiben zum BEM ein, worauf der Mitarbeiter nicht reagierte. Der Arbeitgeber sah daher keine andere Lösung mehr, als dem Mitarbeiter im Dezember 2023 fristgemäß zu kündigen.
Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Er meinte, diese sei unter anderem deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber ihn zuvor zum BEM hätte einladen müssen. Das Schreiben vom Oktober 2023 habe er nicht erhalten. Der Arbeitgeber wiederum legte zum Nachweis des Zugangs dieses Schreibens seinen Einlieferungsbeleg und den von der Post reproduzierten Auslieferungsbeleg vor.
§ Das Urteil: Nachweis des Zugangs scheitert an Digitalisierung
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