Arbeitsrecht

Vorsicht, wenn Sie eine freiwillige Zahlung nur bei einigen Mitarbeitern auf die Tariflohnerhöhung anrechnen!

In angespannten Zeiten kann es für Sie als tarifgebundenen Arbeitgeber wichtig sein, freiwillige übertarifliche Zahlungen auf eine Tariflohnerhöhung anzurechnen. Aber Vorsicht: Eine Anrechnung nur bei einzelnen Mitarbeitern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (sofern vorhanden) und ist sonst unwirksam (Arbeitsgericht Bielefeld, 11.2.2026, 6 Ca 1399/25).
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Hildegard Gemünden

15.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Anrechnung erfolgt bei 37 von 40 Mitarbeitern

Ein Arbeitgeber sagte einem Mitarbeiter im Juli 2020 eine freiwillige, widerrufliche Zulage zum Tariflohn in Höhe von 220 € brutto monatlich zu. Im Zusageschreiben wies er darauf hin, dass die Zulage auf Tariflohnerhöhungen angerechnet werden könne. Diese Möglichkeit nutzte der Arbeitgeber nach einer Tariflohnerhöhung um 5 % ab Februar 2025. Da die Tariflohnerhöhung sich für den Mitarbeiter auf 197 € belief, blieben ihm von der Zulage nur noch 23 €.

Der Mitarbeiter klagte jedoch auf Zahlung der vollen 220 €. Die Anrechnungsklausel sei intransparent und damit unwirksam. Außerdem sei die Anrechnung nicht bei allen Mitarbeitern mit Zulage erfolgt. Daher sei die Anrechnung auch mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam.

Der Arbeitgeber hingegen meinte, die Anrechnungsklausel sei wirksam. Außerdem habe er nur bei 37 von 40 Mitarbeitern eine Anrechnung vornehmen dürfen, weil bei drei Mitarbeitern die Anrechnungsklausel im Schreiben über die Zusage der Zulage gefehlt habe. Deshalb sei die Anrechnung auch ohne Zustimmung des Betriebsrats wirksam.

§  Das Urteil: Übertarifliche Zulagen sind grundsätzlich anrechenbar

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