Leserfrage

„Hat unser Mitarbeiter Anspruch auf die steuerfreie Aktivrente?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Hildegard Gemünden

15.06.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Demnächst fängt in unserem Betrieb ein pensionierter Beamter als Pförtner an. Er meint, sein Gehalt sei als sogenannte Aktivrente lohnsteuerfrei. Ich dachte, Beamte und Selbstständige seien von der Aktivrente ausgenommen. Liege ich da falsch? Falls ja: Sind Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Rahmen der Aktivrente ebenfalls steuerfrei?

ANTWORT:

Die Aktivrente kommt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Betracht, …

Die sogenannte Aktivrente besagt, dass Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 € pro Monat steuerfrei verdienen können (§ 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG)). Damit sind zwar Einnahmen aus einem Beamtenverhältnis oder aus einer selbstständigen Tätigkeit von der Aktivrente ausgenommen. Ist ein (pensionierter) Beamter oder ein Selbstständiger aber nebenher noch als Ihr Arbeitnehmer tätig, können Sie ihm grundsätzlich ein Gehalt bis 2.000 € pro Monat steuerfrei auszahlen, wobei Sie die Sozialabgaben wie üblich abführen.

… die die Regelaltersgrenze überschritten haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind

Die Steuerbefreiung im Rahmen der Aktivrente gibt es nur für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben. Die Regelaltersgrenze erreichen im Jahr 2026 Mitarbeiter

  • des Jahrgangs 1959 mit 66 Jahren und zwei Monaten bzw.

  • des Jahrgangs 1960 mit 66 Jahren und vier Monaten.
  • Solange Ihr künftiger Pförtner die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat, bleibt sein Gehalt steuerpflichtig – auch wenn er bereits eine Pension bezieht. Außerdem gilt die Aktivrente nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Stellen Sie ihn also als Minijobber ein, profitiert er nicht von der Aktivrente.

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld behandeln Sie wie das übrige Gehalt

    Soweit die Sonderzahlung zusammen mit dem regulären Monatsgehalt höchstens 2.000 € beträgt, liegt also Steuerfreiheit vor. Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen oder eine später evtl. fällig werdende Abfindung.



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