Lohnsteuer und Sozialversicherung

Wiedereingliederung: Warum Sie selbst bei Entgeltzahlung nicht von Versicherungspflicht ausgehen dürfen

Mitarbeiter, die mit ihrem Jahresarbeitsentgelt die jeweils aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei bleibt es auch, wenn sie nach längerer Krankheit eine Wiedereingliederung durchlaufen – obwohl sie während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Entgelt beziehen. Dies stellte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) klar (BSG, vom 5.5.2026, Az. B 12 KR 6/24 R). Die Entscheidung hilft Ihnen bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von langzeiterkrankten Mitarbeitern.

Britta Schwalm

15.06.2026 · 2 Min Lesezeit

Ein Arbeitnehmer ist seit 1990 als Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und privat krankenversichert. Durch einen im September 2013 erlittenen Schlaganfall wurde er arbeitsunfähig.

Stufenweise zurück ins Arbeitsleben

Von April 2015 bis Oktober 2016 absolvierte er bei seiner Arbeitgeberin eine stufenweise Wiedereingliederung. In dieser Zeit zahlte seine Arbeitgeberin ein geringes Entgelt von monatlich 2.440 € brutto an ihn. Wenige Tage vor seinem 55. Geburtstag stellte er den Antrag, wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können. Die Krankenversicherung lehnte ab.

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