Arbeitsrecht kompakt 01.06.2026

KW 23-24 I 2026

Top-Thema: Fußball-Weltmeisterschaft in den USA, Mexiko und Kanada steht vor der Tür, aber: Fußballtage sind keine Feiertage!

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Upgrades zum Nulltarif: Fehlende Abmahnung wird zum Verhängnis – Kündigung unwirksam
Geht es um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung prüfen die Gerichte regelmäßig, ob zunächst eine Abmahnung erforderlich, aber auch ausreichend gewesen wäre. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen können Sie als Arbeitgeber von diesem „Schuss vor dem Bug“ absehen und direkt zur Kündigung greifen.
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Kein generelles Kontaktverbot während des Erholungsurlaubs
Die fristlose Kündigung erfordert neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes vor allem Geschwindigkeit! Das Gesetz sieht eine klare Frist vor, die grundsätzlich nur bei noch erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen noch nicht zu laufen beginnt. Im folgenden Fall hörte der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht an, weil dieser im Urlaub verweilte. Ein gefährlicher Trugschluss, wie Sie gleich lesen werden.
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Arbeitgeber muss von beabsichtigter Meldung Kenntnis haben
Am 02.07.2023 ist in Deutschland erstmals ein Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Seither berufen sich Mitarbeiter immer wieder im Zusammenhang mit Kündigungen auf diesen Schutz. Die Behauptung ist meist die Gleiche: Die Kündigung wurde nur als Reaktion auf eine Meldung eines Compliance-Verstoßes ausgesprochen. Das Problem für Sie als Arbeitgeber: Es findet eine Beweislastumkehr statt. Nun müssen Sie darlegen und beweisen, dass die ausgesprochene Kündigung keine Reaktion auf eine „Meldung“ gewesen ist. Im nachfolgenden Fall ist das dem Arbeitgeber gelungen.
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Fußball-Weltmeisterschaft in den USA, Mexiko und Kanada steht vor der Tür, aber: Fußballtage sind keine Feiertage!
Allein die Tatsache, dass mit der Fußball-Weltmeisterschaft ein sportliches Großereignis vor der Tür steht, entbindet Ihre Mitarbeiter selbstverständlich nicht von ihrer Arbeitspflicht. Der Umgang mit dem Ereignis kann für Sie als Arbeitgeber jedoch eine gute Möglichkeit bieten, die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer zu erhöhen und sie zu neuen Leistungen zu motivieren. Was das im Einzelfall bedeutet und was Sie beherzigen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
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Einladungs-E-Mail kommt nicht an: Schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung
Im Bewerbungsverfahren ist für Sie als Arbeitgeber, egal ob öffentlicher oder privater, immer besondere Vorsicht geboten. Die kleinsten Fehler können Ihnen teuer zu stehen kommen. Das fängt bei einer unbedachten Formulierung in der Stellenanzeige an und endet bei formellen Verstößen im Einladungsverfahren. Im nachfolgenden Fall hatte der Arbeitgeber Glück, dass er das Gericht davon überzeugen konnte, dass der Fehler nicht in seiner Sphäre geschehen sein kann.
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Mitarbeiterin verbreitet unwahre Tatsachen über für Beförderung vorgesehene Kollegin: Kündigung wirksam
Neid und Missgunst unter Kollegen sind leider keine Seltenheit. Grundsätzlich müssen Sie es als Arbeitgeber hinnehmen, dass sich nicht alle Mitarbeiter untereinander grün sind. Problematisch wird es aber dann, wenn Mitarbeiter ihre Kollegen dadurch in Verruf bringen, dass sie Lügen über diese verbreiten. Im nachfolgenden Fall waren diese so heftig, dass der Arbeitgeber zur Kündigung griff.
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