Geht es um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung prüfen die Gerichte regelmäßig, ob zunächst eine Abmahnung erforderlich, aber auch ausreichend gewesen wäre. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen können Sie als Arbeitgeber von diesem „Schuss vor dem Bug“ absehen und direkt zur Kündigung greifen.
