Upgrades zum Nulltarif: Fehlende Abmahnung wird zum Verhängnis – Kündigung unwirksam
Geht es um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung prüfen die Gerichte regelmäßig, ob zunächst eine Abmahnung erforderlich, aber auch ausreichend gewesen wäre. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen können Sie als Arbeitgeber von diesem „Schuss vor dem Bug“ absehen und direkt zur Kündigung greifen.
Eine Arbeitnehmerin war seit November 2022 als „Professional Service 1“ im Check-In/Gate mit direktem Kundenkontakt am Flughafen München beschäftigt. Upgrades für Fluggäste waren dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Im Februar 2025 veranlasste die Arbeitnehmerin mehrere kostenlose Upgrades für Hinflüge von Economy- in Business-Class (u. a. für Herrn Ü. sowie die Familie Y.). Die Rückflüge wurden teils von einer Kollegin bearbeitet bzw. storniert. Die Upgrades wurden im System als „Marketing or Sales Initiative“ verbucht und erfolgten ohne Gegenleistung der Passagiere sowie unter Überspringen von Buchungsklassen. Die Arbeitnehmerin kannte ein Mitglied der Familie Y. persönlich.
Nach Durchführung eines Personalgesprächs am 20.02.2025 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Arbeitnehmerin habe interne Regeln bewusst missachtet und unberechtigt wirtschaftliche Vorteile zugunsten ihr bekannter Fluggäste gewährt. Darin liege eine bewusste und wiederholte Pflichtverletzung.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung. Sie habe gutgläubig im Interesse der Kundenzufriedenheit gehandelt. Ein Schaden sei nicht entstanden bzw. nicht erforderlich. Zudem entspreche es betrieblicher Übung, in Einzelfällen nach Abstimmung Upgrades vorzunehmen. Eine solche Abstimmung habe stattgefunden.
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