Einladungs-E-Mail kommt nicht an: Schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung
Im Bewerbungsverfahren ist für Sie als Arbeitgeber, egal ob öffentlicher oder privater, immer besondere Vorsicht geboten. Die kleinsten Fehler können Ihnen teuer zu stehen kommen. Das fängt bei einer unbedachten Formulierung in der Stellenanzeige an und endet bei
formellen Verstößen im Einladungsverfahren. Im nachfolgenden Fall hatte der Arbeitgeber Glück, dass er das Gericht davon überzeugen konnte, dass der Fehler nicht in seiner Sphäre geschehen sein kann.
Eine Freiwillige Feuerwehr schrieb eine Stellenanzeige für eine Position als „Kfz-Handwerker bei der Feuerwehr“ aus. Auf diese bewarb sich u. a. ein Kfz-Meister, der in seiner Bewerbung erklärte, schwerbehindert zu sein und eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vorlegte.
Das Onlineformular enthielt ein Pflichtfeld für die E-Mail-Adresse, mit dem Hinweis, dass diese unbedingt korrekt geschrieben werden müsse. Andernfalls könne keine Kontaktaufnahme erfolgen. Der Bewerber erhielt zunächst auch eine E-Mail, die den Erhalt der Bewerbung bestätigte. Die E-Mail mit der Einladung zu einem Auswahlgespräch habe ihn – so behauptete er – dagegen nicht erreicht. Als er allerdings an die korrekte E-Mail-Adresse die Mail mit der Absage erhielt, klagte er vor dem Arbeitsgericht.
Er forderte die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei.
Der Arbeitgeber wollte das nicht auf sich sitzen lassen und erklärte, dass eine Mitarbeiterin angewiesen worden sei, den schwerbehinderten Bewerber sowie einen anderen zum Auswahlgespräch einzuladen. Dieser Anweisung sei sie nachgekommen, indem sie die Einträge beider im Bewerbungssystem ausgewählt und auf die Schaltfläche „E-Mail versenden“ geklickt habe. Das System habe auf die hinterlegte E-Mail zurückgegriffen und den erfolgreichen Versand durch einen Hinweis bestätigt.
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