Ein späteres Beschäftigungsende per Befristung: Das ist im Rahmen von Kündigungsschutz- oder Entfristungsklagen eine recht häufige
Alternative zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Die betroffenen Arbeitgeber fühlen sich dabei in der Regel sicher. Denn eine Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, gilt als sachlich gerechtfertigt
und wirksam (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Allerdings ist nicht jede Einigung im Rahmen eines Rechtsstreits ein gerichtlicher Vergleich. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 4.3.2026 (7 AZR 297/24) zeigt, wo die Hürden liegen.

