Arbeitsrecht

Zeugnis nach Entwurf des Mitarbeiters: Sie dürfen Unwahrheiten korrigieren

Der Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses sieht häufig vor, dass Sie dem Mitarbeiter ein wohlwollendes Zeugnis nach dessen Entwurf ausstellen und von diesem Entwurf nur aus wichtigem Grund abweichen dürfen. Aber was ist ein wichtiger Grund? Darum geht es im Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7.5.2026 (8 AZR 25/25).
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Hildegard Gemünden

07.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Streit um die Kompetenzen

Eine Klinik hatte sich per Vergleich verpflichtet, ihrem ausscheidenden kaufmännischen Geschäftsführer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit guter Beurteilung auszustellen. Der Mitarbeiter sollte hierzu einen Entwurf verfassen, von dem die Klinik nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Der Mitarbeiter reichte einen Entwurf ein, nannte darin aber Aufgaben und Kompetenzen, die er nach Auffassung der Klinik nicht hatte. Die Klinik stellte dem Mitarbeiter deshalb ein Zeugnis mit entsprechend geänderter Tätigkeitsbeschreibung aus. Der Mitarbeiter akzeptierte dieses jedoch nicht. Er leitete vielmehr ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber, wenn dieser sich weiter weigert, ein Zeugnis mit der ursprünglichen Tätigkeitsbeschreibung auszustellen.

§  Das Urteil: Kompetenzen müssen erst geklärt werden

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