Sie haben sich vor Gericht auf eine Befristung geeinigt: Damit sind Sie nicht immer auf der sicheren Seite
Ein späteres Beschäftigungsende per Befristung: Das ist im Rahmen von Kündigungsschutz- oder Entfristungsklagen eine recht häufige
Alternative zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Die betroffenen Arbeitgeber fühlen sich dabei in der Regel sicher. Denn eine Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht, gilt als sachlich gerechtfertigt
und wirksam (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Allerdings ist nicht jede Einigung im Rahmen eines Rechtsstreits ein gerichtlicher Vergleich. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 4.3.2026 (7 AZR 297/24) zeigt, wo die Hürden liegen.
Der Arbeitsvertrag eines bei einem Kernkraftwerk beschäftigten Facharbeiters war vom 16.9.2018 bis 15.9.2022 befristet. Nachdem der Mitarbeiter auf Unwirksamkeit der Befristung geklagt hatte, wurde in einem Gütetermin vor Gericht über einen Vergleich verhandelt – jedoch ohne Erfolg. Anschließend verhandelten die Parteien schriftlich weiter und einigten sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung mit Ablauf des 30.6.2023 endet und der Mitarbeiter bis dahin von der Arbeit freigestellt wird.
Der Arbeitgeber informierte das Arbeitsgericht über die Einigung und bat es, den Vergleich entsprechend § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) festzustellen. Dem folgte das Gericht im Oktober 2022, nachdem auch der Mitarbeiter zugestimmt hatte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Kraftwerk bereits im Rückbau.
Trotzdem klagte der Mitarbeiter im Juni 2023 auf Unwirksamkeit auch dieser Befristung. Der vom Arbeitsgericht festgestellte Vergleich sei kein sachlich rechtfertigender Grund. Außerdem zeige eine inzwischen erfolgte Stellenausschreibung für einen Facharbeiter in dem Kernkraftwerk, dass für seine Tätigkeit ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf bestehe. Der Arbeitgeber sah das anders. Außerdem sei die Befristung durch einen vorübergehenden Bedarf gerechtfertigt.
§ Das Urteil: Das Gericht hätte „verantwortlich mitwirken“ müssen, …
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