Die Job-to-Job-Erprobung soll es Beschäftigten ermöglichen, bis zu vier (in Ausnahmen sechs) Wochen lang eine neue Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu testen. Das soll in völliger Transparenz geschehen: Sowohl der aktuelle Arbeitgeber als auch der Erprobungsarbeitgeber sind mit Boot. Dementsprechend läuft der bisherige Arbeitsvertrag auch während der Tätigkeit im anderen Unternehmen weiter. Die Erprobungsphase ist regulär auf bis zu vier Wochen angelegt. In begründeten Ausnahmefällen sollen bis zu sechs Wochen möglich sein. Als Zielgruppe sind vor allem Beschäftigte in Branchen mit Strukturwandel oder drohendem Arbeitsplatzabbau gedacht. Sie sollen so neue berufliche Perspektiven unbürokratisch ausprobieren können.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Die neue Job-to-Job-Erprobung: Wie wird die Sozialversicherungspflicht geregelt?
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, das seit Juli 2026 als Regierungsentwurf vorliegt, sieht das neue Modell der „Job-to-Job-Erprobung“ vor. Das bedeutet: Mitarbeiter können bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis gleichzeitig
einen Job bei einem anderen Arbeitgeber ausprobieren. Für Sie als Entgeltabrechner stellt sich in solchen Fällen vor allem die Frage nach der Sozialversicherung – im Erst- oder beim Erprobungsjob.
