Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass sie insgesamt einschließlich Nebenbeschäftigungen höchstens zehn Stunden pro Tag und im Durchschnitt über sechs Monate höchstens 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen (§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)). Sie können auch Auskunft über die Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern verlangen und bei Verletzung des Arbeitszeitgesetzes abmahnen bzw. im Wiederholungsfall kündigen. Am besten sichern Sie sich bereits im Arbeitsvertrag mit der folgenden Klausel ab.
Leserfrage
„Können wir Auskunft über Nebentätigkeiten verlangen?“
Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
Hildegard Gemünden
07.09.2026
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