Arbeitsrecht kompakt 22.09.2025

KW 39-40 I 2025

Das Löschen wichtiger Daten kann Grund
für fristlose Kündigung sein

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Das Löschen wichtiger Daten kann Kündigungsgrund sein
Datensammlungen sind für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Hierbei kann es um personenbezogene Daten von Kunden und Mitarbeitern genauso gehen wie um Bestands- und Finanzdaten. Werden solche Daten von einem Mitarbeiter einfach unwiederbringlich gelöscht, kann das einen großen Schaden für Ihr Unternehmen zur Folge haben.
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Arbeitgeber muss vor Kündigung in Probezeit kein Präventionsverfahren wegen Schwerbehinderung durchführen
Wird einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt, kommt es nicht selten vor, dass dieser sich mit der Behauptung an ein Gericht wendet, die Kündigung wäre nur aufgrund seiner Schwerbehinderung ausgesprochen worden. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie vorbereitet sind. Im folgenden Fall konnte der Arbeitgeber darlegen, dass es nicht an der Schwerbehinderung gelegen hatte.
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Umfangreiche Ermittlungen hemmen die 2-Wochen-Frist
Als Arbeitgeber können Sie nicht jeder Beschwerde eines Mitarbeiters über einen Kollegen gleich Taten folgen lassen und ohne Weiteres die Kündigung aussprechen. Sie müssen sich vielmehr oftmals absichern, dass die Behauptungen auch der Wahrheit entsprechen. Für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung haben Sie nur 2 Wochen Zeit. Diese Frist beginnt aber regelmäßig dann noch nicht zu laufen, wenn Sie erst noch sinnvolle eigene Ermittlungen anstellen (müssen), wie dieser Fall zeigt.
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Mitarbeiter muss Auskunftsbegehren konkretisieren
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt nicht nur den Umgang mit personenbezogenen Daten Ihrer Mitarbeiter. Sie gewährt auch Auskunftsansprüche. Kommen Sie diesen nicht nach, ist Ärger vorprogrammiert. Dies kann sogar Klagen auf Schmerzensgeld auslösen. Die Gerichte gehen hier aber vorsichtig vor, schließlich ist es praktisch sehr schwierig, eine allumfassende und richtige Auskunft zu erteilen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer nicht genau sagt, welche Informationen er haben möchte.
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Nur einem gekündigt: Hier müssen Sie gute Argumente liefern
Eine betriebsbedingte Kündigung ist das letzte Mittel, wenn eine weitere Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht mehr möglich ist. Dabei kann der Arbeitsplatzwegfall auf ganz unterschiedlichen Gründen beruhen. Auf einige Ursachen – wie z. B. Auftragsrückgang – haben Sie kaum Einfluss. Andere können Sie, z. B. durch geplante Umstrukturierung, gezielt steuern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie eine komplette Hierarchieebene oder bestimmte Stellen streichen wollen. Die Arbeitsgerichte haben hier aber hohe Hürden aufgestellt.
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Kein Kontakt zur Meldestelle, kein Schadensersatzanspruch
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt. Der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll nach dem Willen des Gesetzgebers gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen keine Benachteiligungen drohen. Was im ersten Moment gut klingt, kann sich in der Praxis aber auch ins Gegenteil verkehren. Einige Unverbesserliche lockt das vermeintlich schnelle Geld. Repressalien wegen Hinweisen und Meldungen sind schnell behauptet, wenn auf einen Schadensersatz abgezielt wird.
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Verfall kann per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden
Der Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter im Kalenderjahr muss grundsätzlich auch innerhalb des Jahres genommen werden. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, kann er auch noch im nächsten Kalenderjahr verwirklicht werden, verfällt jedoch dann spätestens Ende März, wenn keine günstigere Regelung vereinbart wurde. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Langzeiterkrankung nicht fähig war, seinen Urlaub zu nehmen.
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Arbeitshilfen

  • Befristungsabrede