Arbeitsrecht

Kein Kontakt zur Meldestelle, kein Schadensersatzanspruch

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt. Der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll nach dem Willen des Gesetzgebers gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass ihnen keine Benachteiligungen drohen. Was im ersten Moment gut klingt, kann sich in der Praxis aber auch ins Gegenteil verkehren. Einige Unverbesserliche lockt das vermeintlich schnelle Geld. Repressalien wegen Hinweisen und Meldungen sind schnell behauptet, wenn auf einen Schadensersatz abgezielt wird.
Smart law, legal advice icons and savvy lawyer working tools in lawyers office

Burkhard Boemke

22.09.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber im oberen Management tätig. Er leitete eine Abteilung, die technische Probleme identifizieren und bei Risiken für das Unternehmen gegenüber dem Vorstand Bericht erstatten sollte. Beim Arbeitgeber war zudem ein Hinweisgebersystem für schwere Regel- und Rechtsverstöße eingerichtet worden.

Der Arbeitnehmer untersuchte Hinweise auf gesundheitsschädliche Materialien und Lücken in Materialdatenblättern. Er gab mehrfach Hinweise und Berichte an seine Vorgesetzten weiter. Als schließlich mitgeteilt wurde, dass die Abteilung des Mitarbeiters geschlossen und die Aufgaben anderweitig verteilt werden sollten, hielt er dies für eine Repressalie und Maßregelung.

Er klagte und machte geltend, das Unternehmen wolle ihn wegen seiner Untersuchungen und Hinweise kaltstellen. Er sei auch von einer Beförderung und Gehaltserhöhung ausgeschlossen worden. Es liege ein Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor. Der Arbeitgeber müsse Schadensersatz von über 3.000.000 € leisten. Dieser berief sich darauf, dass das HinSchG gar nicht anwendbar sei.

Der Entschluss zur Schließung der Abteilung sei bereits vor dessen Inkrafttreten gefallen. Zudem habe der Mitarbeiter die zuständigen Stellen gar nicht kontaktiert.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: