Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt nicht nur den Umgang mit personenbezogenen Daten Ihrer Mitarbeiter. Sie gewährt auch Auskunftsansprüche. Kommen Sie diesen nicht nach, ist Ärger vorprogrammiert. Dies kann sogar Klagen auf Schmerzensgeld auslösen. Die Gerichte gehen hier aber vorsichtig vor, schließlich ist es praktisch sehr schwierig, eine allumfassende und richtige Auskunft zu
erteilen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer nicht genau sagt, welche Informationen er haben möchte.
Ein Arbeitnehmer war seit September 2000 bei seinem Arbeitgeber als Fachreferent tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag der Metallindustrie in Baden-Württemberg Anwendung. Seit Mai 2005 war der Mitarbeiter aufgrund seiner Position von der elektronischen Zeiterfassung befreit. Im Jahr 2019 kam es zu Streitigkeiten, weil der Arbeitnehmer behauptete, rund 4.500 Überstunden aufgebaut zu haben. Er erhielt einen Freizeitausgleich von ca. 400 Stunden.
Ende August 2023 verlangte der Mitarbeiter Auskunft darüber, welche Daten über ihn gespeichert worden seien, er berief sich auf Art. 15 DS-GVO. Dies sollte auch dazu dienen, dass ihm der Nachweis der Überstunden ermöglicht werde. Der Arbeitgeber übermittelte im Oktober 2023 ca. 400 Seiten mit Informationen. Dies hielt der Arbeitnehmer für nicht ausreichend und nicht vollständig.
Der Arbeitgeber verlangte daraufhin eine nähere Präzisierung in Bezug auf die gewünschten Auskünfte. Im April 2024 übersandte der Arbeitgeber auf Wunsch des Mitarbeiters eine Kopie der Personalakte. Auch insoweit war der Arbeitnehmer der Auffassung, diese sei nicht vollständig. Er klagte schließlich vor dem Arbeitsgericht und machte Schadensersatzansprüche wegen nicht vollständig erteilter Auskunft i. H. v. 735.000 € geltend.
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