Nur einem gekündigt: Hier müssen Sie gute Argumente liefern
Eine betriebsbedingte Kündigung ist das letzte Mittel, wenn eine weitere Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht mehr möglich ist. Dabei kann der Arbeitsplatzwegfall auf ganz unterschiedlichen Gründen beruhen. Auf einige Ursachen – wie z. B. Auftragsrückgang – haben Sie kaum Einfluss. Andere können Sie, z. B. durch geplante Umstrukturierung, gezielt steuern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie eine komplette Hierarchieebene oder bestimmte Stellen streichen wollen. Die Arbeitsgerichte haben hier aber hohe Hürden aufgestellt.
Eine Arbeitnehmerin wurde im September 2023 als Einrichtungsleiterin eingestellt. Tatsächlich war sie als Assistentin der Geschäftsführung tätig. Der Arbeitgeber sprach im Dezember 2024 die ordentliche Kündigung zum 31.03.2025 aus. Er berief sich darauf, dass er sich entschieden habe, die Position „Assistent der Geschäftsführung“ ersatzlos zu streichen. Die Tätigkeit sei strukturell nicht erforderlich und die verbliebenen Aufgaben würden durch die Geschäftsführung und die Verwaltung übernommen. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Ihre Tätigkeit sei nicht weggefallen. Der Arbeitgeber habe seine unternehmerische Entscheidung und deren Auswirkungen auf andere Mitarbeiter sowie die Verteilung der verbliebenen Aufgaben nicht ausreichend dargelegt.
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