Das Löschen wichtiger Daten kann Kündigungsgrund sein
Datensammlungen sind für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Hierbei kann es um personenbezogene Daten von Kunden
und Mitarbeitern genauso gehen wie um Bestands- und Finanzdaten. Werden solche Daten von einem Mitarbeiter einfach unwiederbringlich gelöscht, kann das einen großen Schaden für Ihr Unternehmen zur Folge haben.
Ein Arbeitnehmer war seit 2016 bei einem Verein beschäftigt, zuletzt als Leiter des Tierheims. Die dort für den Katzenbereich verantwortliche Mitarbeiterin führte eine Datei „Bestandsliste Katzen“. Diese Datei war auf einem Rechner des Vereins gespeichert.
Die insgesamt 3 Rechner des Vereins waren per Bildschirmschoner mit einem allgemeingültigen Passwort geschützt. Einen individuell nachvollziehbaren Zugang gab es nicht.
Am 15.03.2025 kündigte der 1. Vorsitzende des Vereins in einem Gespräch gegenüber dem Leiter des Tierheims an, dass er der für den Katzenbereich verantwortlichen Mitarbeiterin kündigen wolle. Kurz darauf wurde die „Bestandsliste Katzen“ gelöscht. Der Mitarbeiterin wurde am 22.03.2025 fristlos gekündigt.
Am 28.03.2025 kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis mit dem Tierheimleiter ebenfalls fristlos. Zur Begründung gab er an, dass der Leiter am 15.03.2025 die Datei „Bestandsliste Katzen“ und eine Datei mit Katzenfotos gelöscht habe. Eine Anhörung war zuvor nicht erfolgt.
Der Leiter bestritt diesen Vorwurf und zog vor Gericht.
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