Leserfrage

Wettbewerbsverbot: Kein Verzicht allein durch Aufhebungsvertrag

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Burkhard Boemke

09.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Frage:

Sehr geehrter Herr Prof. Boemke,
wir führen eine Zahnarztpraxis, in der wir bis Ende 2024 eine Arbeitnehmerin als angestellte Zahnärztin beschäftigten. Der Arbeitsvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:


§ 15 Konkurrenzschutz
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses innerhalb von 2 Jahren in einem Umkreis von 3 km von der Praxis des Arbeitgebers keine zahnärztliche Tätigkeit in eigener Praxis aufzunehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von … € fällig. Der Arbeitgeber
verpflichtet sich, für die Dauer des Verbots jährlich eine Entschädigung zu zahlen in Höhe der Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung, wobei darauf angerechnet wird, was der Arbeitnehmer durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


Das Arbeitsverhältnis haben wir zum 31.12.2024 einvernehmlich beendet. Seit Januar 2025 arbeitet die Zahnärztin in einer anderen Zahnarztpraxis, die mehr als 3 km von unserer Praxis entfernt ist. Sie forderte nunmehr die Karenzentschädigung für das erste Jahr aus dem Wettbewerbsverbot ein. Wir haben
diese Forderung zurückgewiesen, da wir davon ausgehen, dass wir das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der Aufhebungsvereinbarung automatisch beendet hatten. Liegen wir da falsch? Wenn ja, wie können wir zukünftig vorgehen, damit wir nicht wieder in diese „Falle“ tappen?

Antwort:

Liebe/r Leser/in,
leider kann ich Ihnen hier keine positive Nachricht übermitteln. Allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einen Aufhebungsvertrag beendet nicht automatisch auch das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot. Enthält die Aufhebungsvereinbarung keinerlei Regelung darüber, besteht dieses ganz normal fort und verpflichtet Sie natürlich dementsprechend auch zur Zahlung der
Karenzentschädigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Wollen Sie sich der Entschädigungszahlung entziehen, weil Sie z. B. zu der Erkenntnis gekommen sind, dass ein Wettbewerbsverbot gar nicht erforderlich ist, können Sie z. B. einen der folgenden beiden Wege gehen:

  • Sie vereinbaren mit Ihrem Mitarbeiter, z. B. im Aufhebungsvertrag, ausdrücklich, dass Sie beide am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht mehr festhalten wollen.
  • Sie vereinbaren mit Ihrem Mitarbeiter, z. B. im Aufhebungsvertrag, ausdrücklich, dass Sie beide am nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht mehr festhalten wollen. Vorschrift können Sie als Arbeitgeber vor Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass Sie mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei werden.

Ihre Musterformulierung:

§ Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Mitarbeiter verpflichtet sich, 2 Jahre lang (Achtung: maximal zulässige Dauer, kürzerer Zeitraum natürlich möglich) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für eine Firma, eine Einzelperson oder Gesellschaft tätig zu sein, die zu dem Betrieb des Arbeitgebers in Wettbewerb steht. Als zu dem Betrieb des Arbeitgebers in Wettbewerb stehende Unternehmen gelten solche, die … herstellen oder vertreiben.


Dem Mitarbeiter ist weder eine unselbstständige noch eine selbstständige Konkurrenztätigkeit gestattet. Er darf insbesondere kein Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis bei solchen Unternehmen eingehen, die zu dem Arbeitgeber in Wettbewerb stehen. Der Mitarbeiter darf ebenfalls kein
Konkurrenzunternehmen errichten, erwerben oder sich daran beteiligen.

Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Karenzentschädigung. Diese beträgt die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung, zahlbar an den Mitarbeiter in monatlichen Raten jeweils am Monatsende.

Auf die Karenzentschädigung wird angerechnet, was der Mitarbeiter durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages die Höhe der zuletzt gezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr als 10 % übersteigt.


Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot verpflichtet sich der Mitarbeiter, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Deren Höhe im Einzelfall wird vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen festgesetzt und kann je Monat, in dem Konkurrenz betrieben wird, bis zu einer vollen monatlichen
Karenzentschädigung betragen. Der Arbeitgeber behält sich vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen.

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Wettbewerbsverbot

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]