So schützen Sie sich wirksam vor Konkurrenztätigkeit
Arbeitnehmer, die Ihnen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz machen, können zu erheblichen Umsatzrückgängen führen. Dem können Sie mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vorbeugen. Allerdings ist dies nicht kostenlos zu haben und es müssen
Fallstricke bei der Formulierung der Klauseln beachtet werden, damit das Wettbewerbsverbot auch seine Wirkung entfalten kann.
Ein Arbeitnehmer war seit März 2022 bei einem Einzelhandelsunternehmen als Einkaufsmanager tätig. Dabei war er für den Bereich Systemzubehör und motorgetriebene Gartenmaschinen zuständig. Diese verkaufte der Arbeitgeber sowohl in Ladengeschäften als auch in einem Onlineshop.
In einem Änderungsvertrag vom April 2025 vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei war auch umfassend definiert, welche Konkurrenztätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen verboten sein sollte.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten schließlich in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende Februar 2026.
Der Arbeitnehmer beabsichtigte, ab März 2026 eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Dieser betrieb einen Handel mit Handwerkszeugen und Maschinenwerkzeugen aller Art. Der ehemalige Arbeitgeber sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
Der Arbeitnehmer wollte nun im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klären lassen, dass er die Arbeit aufnehmen dürfe. Schließlich sei das Sortiment der Unternehmen zu verschieden, sodass kein Konkurrenzunternehmen vorliege.
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