Leserfrage

„Sachliche Kritik geht immer – Beleidigungen dagegen nicht!“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
close up. young people ask questions at the youth forum.

Burkhard Boemke

20.04.2026 · 2 Min Lesezeit

FRAGE:

Hallo Herr Prof. Boemke,
wir abonnieren seit vielen Jahren Arbeitsrecht kompakt für unsere Personalabteilung. Derzeit haben wir einen kniffligen Fall zu entscheiden, bei dem wir gern Ihre Einschätzung hätten.
Eine langjährige Mitarbeiterin im Sekretariat stellte im Oktober 2025 einen Antrag auf Gewährung von Gleitzeit für geleistete Überstunden für den 30.12.2025 und den 02.01.2026. Nachdem wir diesen abgelehnt haben, weil bei uns nach einer geltenden Betriebsvereinbarung Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien grundsätzlich Vorrang bei der Urlaubsplanung genießen, schrieb die Mitarbeiterin folgende E-Mail an ihren Vorgesetzten:
„Hallo (…),
mit Bezug auf Deine E-Mail vom 28.11.2025 habe ich mit E-Mail vom 06.12.2025 zur rechtswidrigen Urlaubsablehnung am 30.12.2025 um detaillierte schriftliche Stellung gebeten. Am 23.12.2025 habe ich Dich an die seit 17 Tagen ausstehende Antwort erinnert und eine zeitnahe Antwort erbeten. Daraufhin hast Du mir mündlich mitgeteilt, dass Du keine Stellungnahme abgibst und die Urlaubsablehnung weiter Bestand habe.
Damit höhlst Du die mir zustehenden Rechte als Arbeitnehmerin aus und kommst Deiner Informationspflicht nicht nach. Dies beeinträchtigt die vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich.“
Anschließend warf die Mitarbeiterin uns als ihren Arbeitgeber noch „Stasi-Methoden“ und eine Lenkung durch die CDU vor. Beim Arbeitgeber sei „alles vordiktiert und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (…) seien von der CDU regiert“.
Daraufhin kündigten wir das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Mitarbeiterin klagt gegen diese Kündigung. Eine Güteverhandlung kam zu keinem Ergebnis. Wie schätzen Sie denn unsere Chancen im weiteren Prozess ein?

ANTWORT:

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