Arbeitsvertrag

Keine einseitige Zuweisung einer geringerwertigen Stelle

Das Weisungsrecht ist für Sie als Arbeitgeber das wichtigste arbeitsrechtliche Steuerungsinstrument, um einen reibungslosen Arbeitsablauf sicherzustellen und auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren zu können. Einer muss schließlich den Hut aufhaben und das sind Sie als Arbeitgeber oder Ihre Angestellten mit Weisungsrechten (Führungskräfte). Doch das Weisungsrecht hat Grenzen. Das musste auch der Arbeitgeber im folgenden Fall erfahren, als er seine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte degradieren wollte.
Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract

Burkhard Boemke

09.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war als Sozialarbeiterin in der Stadtverwaltung tätig. Sie wurde im Januar 2012 als Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Sie war damit auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt dem Bürgermeister unterstellt. Die Entlohnung erfolgte nach einem Änderungsvertrag und einer Höhergruppierung mit der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.

Nach der Neuwahl einer Bürgermeisterin kam es zu persönlichen Spannungen. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde schließlich im November 2023 abberufen und im Allgemeinen Sozialen Dienst eingesetzt. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Die Abberufung sei nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt und daher unzulässig. Zudem sei die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes nicht vom Weisungsrecht gedeckt, weil es sich um eine geringerwertige Tätigkeit gehandelt habe.

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