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Personalabbau per Aufhebungsvertrag: Rechnen Sie genau, bevor Sie eine attraktive Abfindung anbieten

Wenn Umstrukturierungen oder eine schwache Auftragslage einen Personalabbau erfordern, können Sie den Prozess mithilfe von Aufhebungsverträgen und Abfindungsangeboten beschleunigen. Sie ersparen sich so betriebsbedingte Kündigungen und können zudem ohne Rücksicht auf soziale Kriterien entscheiden, wem Sie ein Abfindungsangebot machen. Aber Vorsicht: Eine zu hohe Abfindungszusage können Sie nicht ohne Weiteres revidieren (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, 19.11.2025, 4 SLa 276/25).
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Hildegard Gemünden

23.03.2026 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Hohe Abfindung zusätzlich zum Arbeitslosengeld

Das Abfindungsprogramm: Ein Automobilunternehmen bot im Jahr 2023 Mitarbeitern, die ein Mindestalter und eine Mindestbetriebszugehörigkeit erreicht hatten, den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an. Als Abfindung sollten die Mitarbeiter bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente ein sogenanntes Überbrückungsgeld erhalten. Für die Dauer eines möglichen Bezugs von Arbeitslosengeld sollte dieses jedoch auf das Überbrückungsgeld angerechnet werden.

Ein Fehler in der Umsetzung: Auf die Anrechnung des Arbeitslosengelds hatte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zwar im Beratungsgespräch vor Abschluss des Aufhebungsvertrags hingewiesen. Eine vom Arbeitgeber ausgehändigte Vorabinformation sowie der im Juni 2023 unterzeichnete Aufhebungsvertrag wiesen jedoch ein ungekürztes Überbrückungsgeld von über 4.000 € pro Monat bis September 2031 aus.

So kam es zur Klage: Nachdem das Arbeitsverhältnis Ende September 2023 vereinbarungsgemäß geendet hatte, teilte eine Personalmitarbeiterin des Arbeitgebers dem Mitarbeiter Ende Oktober mit, dass der Aufhebungsvertrag einen Fehler enthalte. Für ein Jahr betrage sein Überbrückungsgeld aufgrund der Anrechnung des Arbeitslosengelds nur rund 1.000 € monatlich. Den korrigierten Aufhebungsvertrag unterzeichnete der Mitarbeiter jedoch nicht. Vielmehr verlangte er den ursprünglich zugesagten Betrag, nachdem der Arbeitgeber ihm nur noch den reduzierten Betrag überwies.

Die Arbeitgeber verweigerte jede Nachzahlung: Der Mitarbeiter habe aufgrund des Beratungsgesprächs von der Anrechnung des Arbeitslosengelds gewusst. Beide Seiten hätten daher einen Aufhebungsvertrag mit „korrekt“ berechnetem Überbrückungsgeld unterzeichnen wollen. Durch das Telefonat der Personalmitarbeiterin und die anschließend übersandte korrigierte Fassung habe er als Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag angefochten. Dabei habe er deutlich gemacht, dass er sich nicht vom Aufhebungsvertrag insgesamt lösen wolle, sondern nur von der Verpflichtung, für die fraglichen Monate das ungekürzte Überbrückungsgeld zahlen zu müssen.

§  Das Urteil: Der Mitarbeiter musste den Fehler nicht erkennen, …

Auch wenn der Arbeitgeber im Gespräch auf die Anrechnung des Arbeitslosengelds hingewiesen hatte, ist nicht davon auszugehen, dass dem Mitarbeiter der Fehler klar war. Denn aus der Vorabinformation und dem Aufhebungsvertrag war nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie sich das angegebene Überbrückungsgeld errechnete. Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Mitarbeiter sich vor allem für die Höhe des Überbrückungsgeldes interessierte und dessen Berechnung nicht hinterfragte.

… die Anfechtung erfolgte zu spät …

Sie können einen Aufhebungsvertrag zwar grundsätzlich anfechten, wenn Sie hier irrtümlich etwas vereinbart haben, das Sie nicht vereinbaren wollten (sogenannter Erklärungsirrtum). Die Anfechtung muss dann aber unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Fehler bemerkt haben (§ 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie können zwar zunächst prüfen, was der Fehler für Sie bedeutet und ggf. Rechtsrat einholen. In der Regel dürfen Sie hierfür aber höchstens zwei Wochen brauchen.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber den Fehler nach eigenen Angaben Ende September 2023 bemerkt. Da er sich erst einen Monat später deshalb mit dem Mitarbeiter in Verbindung setzte, erfolgte die Anfechtung zu spät und war nicht mehr zulässig.

… und eine Teilanfechtung des Aufhebungsvertrags ist nicht möglich

Auch bei unverzüglichem Handeln hätte der Arbeitgeber seine Position vor Gericht nicht durchsetzen können. Denn seine Vertragsanfechtung bezog sich nur auf die Vergütungsregelung. Diesbezüglich ist eine Teilanfechtung aber nicht zulässig, weil sie einen Kernpunkt des Aufhebungsvertrags betrifft. Der Arbeitgeber hätte also allenfalls den Aufhebungsvertrag insgesamt anfechten können.

Im Ergebnis muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das volle Überbrückungsgeld ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengelds zahlen.

3 wichtige Schlussfolgerungen aus dem Urteil

  1. Falls Sie die Abfindung nach einem bestimmten Schema berechnen, nehmen Sie die genaue Berechnung in den Aufhebungsvertrag auf. So vermeiden Sie Fehler und Irrtümer.
  2. Falls Sie den Aufhebungsvertrag anfechten wollen, erklären Sie die Anfechtung unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrunds.
  3. Falls Sie den Aufhebungsvertrag wegen einer irrtümlich zu hoch berechneten Abfindung anfechten wollen, muss die Anfechtung den Vertrag als Ganzes betreffen. Wenn Sie das nicht wollen, können Sie versuchen, den Mitarbeiter zu einer Vereinbarung mit der korrekten Abfindung zu bewegen – oder Sie zahlen den zu hohen Betrag.

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Sorgen Sie dafür, dass Ihr Mitarbeiter keinen Anfechtungsgrund hat

In der Regel sind es nicht Sie als Arbeitgeber, der den Aufhebungsvertrag nachträglich anfechten will, sondern der Mitarbeiter. Eine erfolgreiche Anfechtung hat zur Folge, dass der Aufhebungsvertrag nichtig ist und das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters weiter besteht.

Vermeiden Sie deshalb die folgenden 3 Anfechtungsgründe:

1. Arglistige Täuschung: Sie dürfen den Mitarbeiter nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bewegen, indem Sie etwa behaupten, der Betrieb würde stillgelegt, wenn nur ein Verkauf geplant ist.

2. Widerrechtliche Drohung: Sie dürfen nicht mit einer Kündigung drohen, wenn ein besonnener Arbeitgeber unter den konkreten Umständen keine Kündigung in Betracht ziehen würde.

3. Irrtum: Wenn Ihr Mitarbeiter nicht wusste oder falsch verstanden hat, was er unterschreibt, kann er den Aufhebungsvertrag anfechten. Erläutern Sie ihm deshalb, worum es geht. Dem Aufhebungsvertrag eines ausländischen Mitarbeiters sollten Sie im Zweifel eine Übersetzung in seine Muttersprache beifügen. Wenn Ihr Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag jedoch unterschreibt, ohne ihn gelesen zu haben, ist das sein Problem und kein Anfechtungsgrund.

Beachten Sie außerdem das Gebot fairen Verhandelns

Schaffen Sie eine Drucksituation, die Ihrem Mitarbeiter eine freie und überlegte Entscheidung erschwert, kann dieser den unterzeichneten Vertrag nachträglich anfechten (Bundesarbeitsgericht (BAG), 7.2.2019, 6 AZR 75/18). Deshalb dürfen Sie etwa eine krankheitsbedingte Schwäche Ihres Mitarbeiters oder mangelnde Sprachkenntnisse nicht für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ausnutzen. Sie dürfen auch nicht für besonders unangenehme Rahmenbedingungen sorgen, z. B. durch eine Verhandlung bei Lärm, Kälte oder in der Nacht.

Trotz des Gebots fairen Verhandelns dürfen Sie jedoch

  • einen Aufhebungsvertrag anbieten, ohne dies vorher anzukündigen und ohne eine Bedenkzeit einzuräumen und/oder
  • in Überzahl verhandeln, z. B. im Beisein Ihres Anwalts, auch wenn Ihr Mitarbeiter keinen Rechtsrat einholen kann (BAG, 24.2.2022, 6 AZR 333/21).

ACHTUNG!

Schließen Sie den Aufhebungsvertrag unbedingt schriftlich mit Originalunterschriften auf Papier. Eine Vereinbarung in Textform (z. B. per E-Mail) oder mündlich wäre unwirksam.

Überblick: Was beim Aufhebungsvertrag erlaubt ist und was nicht


Einen Muster-Aufhebungsvertrag …

 

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Hildegard Gemünden ist seit mehr als 20 Jahren als Chefredakteurin, Autorin und Beraterin tätig. Sie ist spezialisiert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht sowie eine moderne Mitarbeiterführung