Ein Tierfutter produzierendes Unternehmen zahlte seinen Mitarbeitern für tatsächlich geleistete Sonntags‑, Feiertags‑ und Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn SFN-Zuschläge. Beim Urlaubsentgelt und bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigte es die Zuschläge aber nicht. Die Rentenversicherung führte schließlich eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Unternehmen anschließend Beiträge zur Sozialversicherung sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 6064,55 € aus den nicht berücksichtigten SFN‑Zuschlägen nach. Die Richter bestätigten die Forderung: Der Summenbescheid der Rentenversicherung sei nicht zu beanstanden. SFN‑Zuschläge seien bei der Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung oder an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen und deshalb zu verbeitragen. Das gelte aufgrund des Entstehungsprinzips selbst dann, wenn die Zuschläge gar nicht gezahlt wurden.
Auch bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Zahlt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern SFN-Zuschläge, werden diese ebenfalls während einer Arbeitsunfähigkeit oder bei Urlaub fällig. Arbeitgeber, die das nicht wissen, erleben spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung. Die Sozialversicherungsträger berechnen die Beiträge nämlich auch aus den Zuschlägen, auf die Mitarbeiter einen Anspruch haben – gleichgültig, ob sie gezahlt wurden oder nicht.
