Kündigung

Gekündigte Betriebsrätin darf weiterhin Wahlwerbung im Unternehmen betreiben!

Alle 4 Jahre grüßt das Murmeltier: Im kommenden Jahr vom 01.03. bis 31.05. finden mal wieder die regulären Betriebsratswahlen statt. Die Machtkämpfe beginnen jedoch oftmals schon eine ganze Weile vorher. Im nachfolgenden Fall warf der Arbeitgeber eine unliebsame Betriebsrätin raus, muss ihr nun jedoch trotzdem Zutritt zum Betrieb gewähren.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

09.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein weltweit tätiger Elektro- und Energietechnikhersteller kündigte das Arbeitsverhältnis einer Betriebsrätin nach erteilter Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Hiergegen erhob die Betriebsrätin Kündigungsschutzklage. Das Verfahren dauert noch an. Zusätzlich wurde ihr auch ein Hausverbot erteilt, gegen welches sie separat in einem Eilverfahren vorging. Sie beantragte, auch schon vor Entscheidung über die Kündigung den Betrieb bis zur Betriebsratswahl im März 2026 wieder betreten zu dürfen und Zugang zum E-Mail-Server sowie zu elektronischen Kommunikationsplattformen zu erhalten. Der Arbeitgeber wollte das jedoch mit aller Macht verhindern.

§  Das Urteil:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg gab nun jedoch der Betriebsrätin Recht! Der Arbeitgeber müsse dieser den Zugang zum Werksgelände bis einschließlich 05.03.2026 jeweils werktags in der Zeit zwischen 11 und 14 Uhr gewähren.

Mitarbeiter, die zwar gekündigt wurden, aber Kündigungsschutzklage erhoben haben, seien auch weiterhin zum Betriebsrat wählbar. Um auch solchen Wahlbewerbern die Wahlwerbung zu ermöglichen, sei es notwendig, den zeitweisen Zugang zum Betrieb zu erhalten.

Ein Zugang auch zum betrieblichen E-Mail-Server und zur betrieblichen elektronischen Kommunikationsplattform sei in dieser Konstellation für die Wahlwerbung jedoch nicht erforderlich und gehe hier zu weit (ArbG Nürnberg, Urteil vom 15.01.2026, Az. 9 BVGa 3/26).

Meine Empfehlung:

Betriebsrat darf nur werden, wer sich auch zur Wahl aufstellen darf, also das sog. passive Wahlrecht besitzt. Nach § 8 Abs. 1 BetrVG ist nur wählbar,

  1. wer aktiv wahlberechtigt (alle Arbeitnehmer über 16 Jahre) und mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. 6 Monate dem Betrieb, Unternehmen oder Konzern angehört
  3. und nicht infolge einer gerichtlichen Verurteilung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat.

Wie das dargestellte Urteil zeigt, kann auch gekündigten Mitarbeitern weiterhin das passive Wahlrecht zustehen, nämlich dann, wenn der betroffene Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das passive Wahlrecht besteht dann so lange fort, bis das Arbeitsgericht rechtskräftig über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung entschieden hat.

ACHTUNG!

Im Gegensatz zur Wahlberechtigung (Berechtigung, seine Stimme abzugeben) kommt es bei der Wählbarkeit nicht darauf an, ob der gekündigte Mitarbeiter weiterbeschäftigt wird. Wahlberechtigung und Wählbarkeit können also auseinanderfallen.

Mit der Fortgeltung des passiven Wahlrechts soll gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber die Kandidatur eines unliebsamen Kandidaten nicht durch den Ausspruch einer Kündigung verhindern kann.

ACHTUNG!

Einem gekündigten Arbeitnehmer, der sich zur Wahl des Betriebsrats stellt, müssen Sie als Arbeitgeber trotzdem Zutritt zum Betrieb gewähren, damit dieser die Möglichkeit hat, mit den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs in Kontakt zu treten.

Gekündigter wird gewählt: Wie geht es weiter?

Wurde ein gekündigter Arbeitnehmer zum Mitglied des Betriebsrats gewählt, ist er bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit der Kündigung an der Ausübung des Betriebsratsamts gehindert. In dieser Zeit wird er durch ein Ersatzmitglied vertreten. Berücksichtigen Sie, dass folgende Personen in diesem Zusammenhang besonderen Kündigungsschutz genießen:

  • Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit und ein Jahr lang danach,
  • Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber,
  • Ersatzmitglieder des Betriebsrats während der gesamten Vertretungszeit,
  • Ersatzmitglieder, die in der Vertretungszeit tatsächlich Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds übernommen haben, auch bis zu ein Jahr nach Ende der Vertretung.

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]

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