Kündigung

Keine Versetzungsmöglichkeit, keine Sozialauswahl

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitnehmer im Zuge eines Betriebsübergangs dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber gem. § 613a Abs. 6 BGB widerspricht und beim Betriebsveräußerer sodann keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

09.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte mehrere Mitarbeiter in seinem Dienstleistungsunternehmen der Transport- und Logistikbranche. Neben dem Hauptstandort, an dem Arbeitnehmer in den Bereichen Kundencenter und Verwaltung beschäftigt werden, unterhielt der Arbeitgeber auch mehrere sog. Agenturstandorte.

Ein Mitarbeiter war bei dem Arbeitgeber seit dem 01.07.1991 als kaufmännischer Mitarbeiter angestellt. Er war an einem Agenturstandort tätig. Im Arbeitsvertrag hieß es u. a.: „Herr F wird ab 01.07.91 im Betrieb des Arbeitgebers in: Kombi Kö als kfm.-Mitarbeiter eingestellt. lm Bedarfsfall kann Herr F in W, N und B eingesetzt werden; auch eine andere seinen Kenntnissen entsprechende Tätigkeit im gleichen Betriebe zugewiesen werden.“

Zum 01.01.2025 fand ein Betriebsübergang des Agenturstandorts auf ein anderes Unternehmen im Konzernverbund statt, welchem der Mitarbeiter jedoch widersprach. Daraufhin holte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur betriebsbedingten Kündigung ein. Im Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, dass der Arbeitsplatz nach dem Betriebsübergang dauerhaft weggefallen sei. Eine Sozialauswahl sei nicht erforderlich, weil es keine mit dem Mitarbeiter vergleichbaren Mitarbeiter im Unternehmen gäbe. Der Betriebsrat stimmte zu.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Es hätte eine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen, weil am Hauptstandort mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer existieren würden.

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