1. Welche unserer Mitarbeiter können die Aktivrente beanspruchen?
Damit die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen die Aktivrente in Anspruch nehmen können, müssen sie die folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllen:
- Sie haben das Alter erreicht, ab dem sie ihre gesetzliche Regelaltersgrenze beziehen können (§ 35 Satz 2 oder § 235 Sozialgesetzbuch (SGB) VI).
- Sie werden nichtselbstständig beschäftigt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Der Arbeitgeber muss für sie Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI). Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) spielt keine Rolle. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob das Unternehmen Rentenversicherungsbeiträge für sie abführt. Wenn das der Fall ist, ist die Aktivrente möglich.
Demgegenüber kann die Aktivrente im Rahmen folgender Tätigkeit nicht beansprucht werden:
- Für selbstständige Tätigkeiten – aber: Wenn NEBEN der Selbstständigkeit noch eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, kann DAFÜR die Steuervergünstigung beansprucht werden.
- In einem aktiven Beamtenverhältnis – aber: Pensionierte Beamte, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung außerhalb eines Beamtenverhältnisses ausüben, können die Aktivrente nutzen.
- Während einer Tätigkeit als Abgeordneter.
- Im Rahmen eines Minijobs, also während einer kurzfristigen oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Minijobber können die Aktivrenten nicht beanspruchen, weil ihr Arbeitgeber für sie pauschale Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Das gilt unabhängig davon, ob die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert wird oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt. Teilzeitkräfte im sogenannten Übergangsbereich (monatliches Arbeitsentgelt von 603,01 € – 2.000 €) können dementsprechend aber von der Aktivrente profitieren.
2. Ab wann ist die Aktivrente anwendbar?
Die Neuregelung zur Aktivrente ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Das bedeutet: Sie können sie auf den laufenden Arbeitslohn anwenden, den Ihr Unternehmen für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum zahlt. Das gilt ebenso für sonstige Bezüge, wie beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Gratifikationen, die nach dem 31.12.2025 zufließen. Was die Mitarbeiter Ihres Unternehmens angeht, können sie die Aktivrente ab dem Folgemonat beanspruchen, in dem sie ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen.
3. Müssen wir die Regelung umsetzen?
Ja. Sie sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Zu diesen Vorgaben gehört auch die Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren, beispielsweise den Freibetrag im Rahmen der Aktivrente.
4. Wie berücksichtigen wir die Aktivrente richtig?
Liegen alle Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrags vor, mindern Sie den steuerpflichtigen Arbeitslohn des betreffenden Mitarbeiters monatlich um maximal 2.000 € (§ 3 Nr. 21 EStG). Melden Sie die steuerfreien Aktivrentenbeträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Darüber hinaus geben Sie die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an.
Der Mitarbeiter hat nicht die Pflicht, nur wegen Inanspruchnahme der Aktivrente eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings bleibt es bei seiner Verpflichtung, aus anderen Gründen eine Steuererklärung abzugeben, beispielsweise aufgrund steuerpflichtigen Rentenbezugs. Der Mitarbeiter gibt den Freibetrag in seiner Einkommensteuererklärung nur dann an, wenn Sie die Aktivrente nicht oder teilweise nicht berücksichtigt haben.
5. Wirkt sich die Aktivrente auf die Sozialversicherung aus?
Auf die Sozialversicherungspflicht des betreffenden Mitarbeiters wirkt sich die Aktivrente nicht aus. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Bemessung der Vorsorgepauschale lassen Sie die Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente unberücksichtigt. Im Übrigen bescheinigen Sie in der Lohnsteuerbescheinigung alle Sozialversicherungsbeiträge nach allgemeinen Grundsätzen.
6. Können Mehrfachbeschäftigte mehrere Freibeträge beanspruchen?
Mitarbeiter dürfen die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Beschäftigungsverhältnis nutzen. Eine gleichzeitige Anwendung für mehrere Tätigkeiten ist nicht möglich. Ebenso ist eine betragsmäßige Aufteilung auf 2 Beschäftigungen nicht gestattet. Dabei kann nur der Arbeitgeber der ersten Beschäftigung den Freibetrag berücksichtigen (in den Steuerklassen I–V).
Schöpft ein Mitarbeiter den Freibetrag in seiner ersten Beschäftigung nicht aus, kann er den Rest nicht gleichzeitig vom Zweitarbeitgeber anwenden lassen. Dennoch ist der Restbetrag nicht ganz verloren: Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Hierfür müssen in beiden Dienstverhältnissen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente vorliegen.
7. Was ist bei sonstigen Bezügen zu beachten?
Soweit sonstige Bezüge, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, zusammen mit dem laufenden Entgelt innerhalb des Freibetrags von 2.000 € monatlich liegen, wenden Sie den Freibetrag wie üblich an. Übersteigt der sonstige Bezug zusammen mit dem laufenden monatlichen Entgelt diese Grenze, ist der die 2.000 € übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.
Denken Sie daran, dass die Aktivrente monatsbezogen ist. Schöpfen Sie den Freibetrag in einem Monat nicht aus, können Sie den restlichen Betrag also nicht auf den nächsten Monat übertragen.
Sie dürfen den Freibetrag im Rahmen der Aktivrente nicht anwenden, wenn laufendes Entgelt oder sonstige Bezüge bereits nach anderen Vorschriften lohnsteuerfrei sind. Das heißt: Regelungen wie die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von monatlich 50 € gehen dem Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG vor.