Neuregelungen

Aktivrente: 7 praxisrelevante Antworten zum neuen Steuerfreibetrag

Rentner, die bereit sind, nebenher zu arbeiten, haben seit dem 1.1.2026 die Möglichkeit, die sogenannte Aktivrente in Anspruch zu nehmen. Im Klartext bedeutet der Begriff Aktivrente: Rentenbeziehende Arbeitnehmer können einen Lohnsteuerfreibetrag von bis zu 2.000 € beanspruchen. Festgelegt ist dieser in § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG). In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass es bei der konkreten Umsetzung noch zahlreiche Unklarheiten gibt. Im folgenden Beitrag finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich aus der Praxis ergeben.
Aktuelles

Britta Schwalm

31.03.2026 · 6 Min Lesezeit

1. Welche unserer Mitarbeiter können die Aktivrente beanspruchen?

Damit die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen die Aktivrente in Anspruch nehmen können, müssen sie die folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllen:

  1. Sie haben das Alter erreicht, ab dem sie ihre gesetzliche Regelaltersgrenze beziehen können (§ 35 Satz 2 oder § 235 Sozialgesetzbuch (SGB) VI).
  2. Sie werden nichtselbstständig beschäftigt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  3. Der Arbeitgeber muss für sie Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI). Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) spielt keine Rolle. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob das Unternehmen Rentenversicherungsbeiträge für sie abführt. Wenn das der Fall ist, ist die Aktivrente möglich.

ACHTUNG

Für jeden Kalendermonat, in dem die oben genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel.

Demgegenüber kann die Aktivrente im Rahmen folgender Tätigkeit nicht beansprucht werden:

  • Für selbstständige Tätigkeiten – aber: Wenn NEBEN der Selbstständigkeit noch eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, kann DAFÜR die Steuervergünstigung beansprucht werden.
  • In einem aktiven Beamtenverhältnis – aber: Pensionierte Beamte, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung außerhalb eines Beamtenverhältnisses ausüben, können die Aktivrente nutzen.
  • Während einer Tätigkeit als Abgeordneter.
  • Im Rahmen eines Minijobs, also während einer kurzfristigen oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Minijobber können die Aktivrenten nicht beanspruchen, weil ihr Arbeitgeber für sie pauschale Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Das gilt unabhängig davon, ob die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert wird oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt. Teilzeitkräfte im sogenannten Übergangsbereich (monatliches Arbeitsentgelt von 603,01 € – 2.000 €) können dementsprechend aber von der Aktivrente profitieren.

ACHTUNG

Welche Art der Erwerbstätigkeit die Mitarbeiter vor ihrer nichtselbstständigen, rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, ist unerheblich (nichtselbstständig, verbeamtet oder selbstständig). Entscheidend für die Aktivrente ist nur die momentan ausgeübte Tätigkeit.

2. Ab wann ist die Aktivrente anwendbar?

Die Neuregelung zur Aktivrente ist am 1.1.2026 in Kraft getreten. Das bedeutet: Sie können sie auf den laufenden Arbeitslohn anwenden, den Ihr Unternehmen für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum zahlt. Das gilt ebenso für sonstige Bezüge, wie beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Gratifikationen, die nach dem 31.12.2025 zufließen. Was die Mitarbeiter Ihres Unternehmens angeht, können sie die Aktivrente ab dem Folgemonat beanspruchen, in dem sie ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter erreicht das Alter für seine Regelaltersgrenze im Mai 2026. Deshalb kann er die Aktivrente ab Juni 2026 in Anspruch nehmen.

3. Müssen wir die Regelung umsetzen?

Ja. Sie sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Zu diesen Vorgaben gehört auch die Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren, beispielsweise den Freibetrag im Rahmen der Aktivrente.

4. Wie berücksichtigen wir die Aktivrente richtig?

Liegen alle Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrags vor, mindern Sie den steuerpflichtigen Arbeitslohn des betreffenden Mitarbeiters monatlich um maximal 2.000 € (§ 3 Nr. 21 EStG). Melden Sie die steuerfreien Aktivrentenbeträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Darüber hinaus geben Sie die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an.

ACHTUNG

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 nutzen Sie hierfür eine frei belegbare Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen). Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen. In den Bescheinigungen für die folgenden Jahres soll es eine entsprechende Anpassung geben.

Der Mitarbeiter hat nicht die Pflicht, nur wegen Inanspruchnahme der Aktivrente eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings bleibt es bei seiner Verpflichtung, aus anderen Gründen eine Steuererklärung abzugeben, beispielsweise aufgrund steuerpflichtigen Rentenbezugs. Der Mitarbeiter gibt den Freibetrag in seiner Einkommensteuererklärung nur dann an, wenn Sie die Aktivrente nicht oder teilweise nicht berücksichtigt haben.

ACHTUNG

Eine Lohnsteuerberechnung nehmen Sie nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vor, der den Höchstbetrag übersteigt. Die Aktivrente ist im maschinellen Programmablaufplan (PAP) nicht enthalten und auch nicht im Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums umgesetzt.

5. Wirkt sich die Aktivrente auf die Sozialversicherung aus?

Auf die Sozialversicherungspflicht des betreffenden Mitarbeiters wirkt sich die Aktivrente nicht aus. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Bemessung der Vorsorgepauschale lassen Sie die Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente unberücksichtigt. Im Übrigen bescheinigen Sie in der Lohnsteuerbescheinigung alle Sozialversicherungsbeiträge nach allgemeinen Grundsätzen.

6. Können Mehrfachbeschäftigte mehrere Freibeträge beanspruchen?

Mitarbeiter dürfen die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Beschäftigungsverhältnis nutzen. Eine gleichzeitige Anwendung für mehrere Tätigkeiten ist nicht möglich. Ebenso ist eine betragsmäßige Aufteilung auf 2 Beschäftigungen nicht gestattet. Dabei kann nur der Arbeitgeber der ersten Beschäftigung den Freibetrag berücksichtigen (in den Steuerklassen I–V).

ACHTUNG

Ist für einen Mitarbeiter die Steuerklasse VI eingetragen, ist das ein Hinweis auf eine weitere Beschäftigung. In dem Fall dürfen Sie die Aktivrente nur berücksichtigen, wenn Ihnen der Arbeitnehmer bestätigt, dass die Aktivrente für ihn nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Lassen Sie sich die Bestätigung mindestens in Textform geben, beispielsweise per E-Mail. Noch besser ist es allerdings, die Bestätigung schriftlich und unterschrieben anzufordern. Nehmen Sie das Dokument in jedem Fall zum Lohnkonto.

Schöpft ein Mitarbeiter den Freibetrag in seiner ersten Beschäftigung nicht aus, kann er den Rest nicht gleichzeitig vom Zweitarbeitgeber anwenden lassen. Dennoch ist der Restbetrag nicht ganz verloren: Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Hierfür müssen in beiden Dienstverhältnissen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente vorliegen.

7. Was ist bei sonstigen Bezügen zu beachten?

Soweit sonstige Bezüge, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, zusammen mit dem laufenden Entgelt innerhalb des Freibetrags von 2.000 € monatlich liegen, wenden Sie den Freibetrag wie üblich an. Übersteigt der sonstige Bezug zusammen mit dem laufenden monatlichen Entgelt diese Grenze, ist der die 2.000 € übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.

ACHTUNG

Es ist nur der Teil eines sonstigen Bezugs lohnsteuerfrei, der auf Zeiträume entfällt, für die die Voraussetzungen der Aktivrente schon vorlagen.

Denken Sie daran, dass die Aktivrente monatsbezogen ist. Schöpfen Sie den Freibetrag in einem Monat nicht aus, können Sie den restlichen Betrag also nicht auf den nächsten Monat übertragen.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter hat das Alter für seine Regelaltersgrenze im April 2026 erreicht. Ihr Unternehmen beschäftigt ihn ab Mai 2026 gegen ein Entgelt von monatlich 1.800 € weiter. Im Dezember 2026 wird er neben dem laufenden Entgelt noch ein Weihnachtsgeld in Höhe von 900 € erhalten. Dieses wird im Dezember 2026 ausgezahlt. Das Entgelt von 1.800 € ist ab Mai 2026 komplett lohnsteuerfrei. Der Teil des Freibetrags, den er nicht beansprucht (200 € monatlich), dürfen Sie nicht „sammeln“. Vom Weihnachtsgeld sind nur 200 € lohnsteuerfei. Der die 2.000-€-Grenze übersteigende Betrag von 700 € (laufendes Entgelt 1.800 € + 900 € Weihnachtsgeld = 2.700 € – 2.000 €) ist steuerpflichtig.

Sie dürfen den Freibetrag im Rahmen der Aktivrente nicht anwenden, wenn laufendes Entgelt oder sonstige Bezüge bereits nach anderen Vorschriften lohnsteuerfrei sind. Das heißt: Regelungen wie die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von monatlich 50 € gehen dem Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG vor.

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Britta Schwalm ist Rechtsanwältin und Expertin für Sozialversicherung, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Arbeits- und Steuerrecht. Sie arbeitet außerdem seit mehreren Jahren als freie Journalistin und Autorin und berät kleine und mittelständische […]