Vorsicht, Falle: Setzen Sie Zeitarbeitskräfte niemals ohne unterschriebenen Überlassungsvertrag ein!
Zeitarbeitskräfte haben den Vorteil, dass Sie als Entleiher die Zusammenarbeit ganz einfach nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen beenden können. Den gesetzlichen Kündigungsschutz gegenüber der Zeitarbeitskraft muss nur die Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber beachten. Wenn Sie jedoch nicht aufpassen, wird aus der Zeitarbeitskraft gegen Ihren Willen Ihr Arbeitnehmer (Bundesarbeitsgericht (BAG), 5.3.2024, 9 AZR 204/23).
